Die Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) hat den europäischen Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen, die Entsorgung und das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten neu gefasst. Auf dieser Grundlage verlangen die entsprechenden Umsetzungsakte der EU-Mitgliedstaaten von Herstellern, Importeuren und Vertreibern vielfältige Maßnahmen. Wir unterstützen betroffene Unternehmen bei der Identifizierung der maßgeblichen Rechtspflichten. Dazu gehört regelmäßig eine Portfolioanalyse. Wir bewerten aber auch die Rolle in der Lieferkette und berücksichtigen die vertraglichen Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. Selbstverständlich nehmen wir dabei auch die individuelle Gestaltung des Marktauftritts (z.B. bei Eigenmarken oder OEM-Geschäft) in den Blick.
Soweit Unternehmen Rechtspflichten treffen, unterstützen wir auch bei den auf nationaler Ebene erforderlichen Registrierungsverfahren sowie bei Gestaltung und Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern (z.B. betreffend die Rücknahme, Entsorgung und Verwertung von Altgeräten). Zudem begleiten wir die erforderlichen Gestaltungsprozessen in der Lieferkette einschließlich der Vertragsgestaltung gegenüber Kunden und Lieferanten. Wir beraten darüber hinaus hinsichtlich der Umsetzung gebotener Produktkennzeichnungen.
Im Zusammenhang mit etwaigen Bußgeldverfahren oder sonstigen Vollzugsmaßnahmen zuständiger Behörden vertreten und verteidigen wir betroffene Unternehmen. Dies schließt auch die Gestaltung gebotener Compliance-Prozesse mit ein, um Verschuldensvorwürfe verlässlich zu vermeiden.
Soweit Unternehmen Rechtspflichten treffen, unterstützen wir auch bei den auf nationaler Ebene erforderlichen Registrierungsverfahren sowie bei Gestaltung und Abschluss von Verträgen mit Dienstleistern (z.B. betreffend die Rücknahme, Entsorgung und Verwertung von Altgeräten). Zudem begleiten wir die erforderlichen Gestaltungsprozessen in der Lieferkette einschließlich der Vertragsgestaltung gegenüber Kunden und Lieferanten. Wir beraten darüber hinaus hinsichtlich der Umsetzung gebotener Produktkennzeichnungen.
Im Zusammenhang mit etwaigen Bußgeldverfahren oder sonstigen Vollzugsmaßnahmen zuständiger Behörden vertreten und verteidigen wir betroffene Unternehmen. Dies schließt auch die Gestaltung gebotener Compliance-Prozesse mit ein, um Verschuldensvorwürfe verlässlich zu vermeiden.
Mit der Einführung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) hat die Europäische Union die Harmonisierung der Vorgaben für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten weiter vorangetrieben. Betroffene Hersteller sind nun verpflichtet, die Einhaltung der maßgeblichen Stoffbeschränkungen durch ein Verfahren der Konformitätsbewertung sicherzustellen. Dazu gehört die Dokumentation mittels Konformitätserklärung und die Kommunikation mittels CE-Kennzeichnung. Weitergehende Rechtspflichten im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten, der Dokumentation von Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie im Umgang mit nicht rechtskonformen Produkten ergänzen das Pflichtenspektrum für betroffene Unternehmen.
Wir beraten Unternehmen zu allen Facetten der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU und der entsprechenden nationalen Rechtsakte. Dazu gehört insbesondere auch die Strukturierung von Compliance-Prozessen, um entsprechend der Vorgaben nach DIN EN 63000 eine hinreichende Konformitätsbewertung und technische Dokumentation sicherzustellen.
Darüber hinaus begleiten wir Unternehmen auf allen Stufen der Lieferkette bei identifizierten Verstößen gegen die bestehenden Stoffbeschränkungen. Wir übernehmen die erforderlichen Notifizierungsverfahren und begleiten ggf. ergänzend erforderlichen Feldmaßnahmen, einschließlich etwaiger Rücknahmen und Rückrufe.
Wir beraten Unternehmen zu allen Facetten der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU und der entsprechenden nationalen Rechtsakte. Dazu gehört insbesondere auch die Strukturierung von Compliance-Prozessen, um entsprechend der Vorgaben nach DIN EN 63000 eine hinreichende Konformitätsbewertung und technische Dokumentation sicherzustellen.
Darüber hinaus begleiten wir Unternehmen auf allen Stufen der Lieferkette bei identifizierten Verstößen gegen die bestehenden Stoffbeschränkungen. Wir übernehmen die erforderlichen Notifizierungsverfahren und begleiten ggf. ergänzend erforderlichen Feldmaßnahmen, einschließlich etwaiger Rücknahmen und Rückrufe.
Künftig wird das Verpackungsrecht durch die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) geprägt sein. Diese führt ab Mitte 2026 schrittweise umfassende Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen ein. Damit werden Verpackungen künftig viel stärker im Fokus der gesamten Wertschöpfungs- und Lieferkette stehen müssen.
Wir beraten Unternehmen aller Wertschöpfungs- und Vertriebsstufen bei der Identifizierung der relevanten Pflichten und unterstützen gleichermaßen bei der Implementierung derselben. Im Fokus stehen dabei auch Rollenabgrenzungen zwischen den unterschiedlichen Akteuren und vertragliche Anpassungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus der PPWR.
Darüber hinaus beraten wir Unternehmen bei der Identifizierung bestehender Rechtspflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz, der Gestaltung und Verhandlung von Verträgen mit Dualen Systemen und der Erfüllung der bestehenden Registrierungs- und Meldepflichten. Dabei gestalten wir auch Branchenlösungen und optimieren Erfassungs- und Entsorgungsstrukturen. Selbstverständlich vertreten wir betroffene Unternehmen auch gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister, dem Umweltbundesamt oder zuständigen Landesbehörden im Rahmen von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.
Wir beraten Unternehmen aller Wertschöpfungs- und Vertriebsstufen bei der Identifizierung der relevanten Pflichten und unterstützen gleichermaßen bei der Implementierung derselben. Im Fokus stehen dabei auch Rollenabgrenzungen zwischen den unterschiedlichen Akteuren und vertragliche Anpassungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben aus der PPWR.
Darüber hinaus beraten wir Unternehmen bei der Identifizierung bestehender Rechtspflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz, der Gestaltung und Verhandlung von Verträgen mit Dualen Systemen und der Erfüllung der bestehenden Registrierungs- und Meldepflichten. Dabei gestalten wir auch Branchenlösungen und optimieren Erfassungs- und Entsorgungsstrukturen. Selbstverständlich vertreten wir betroffene Unternehmen auch gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister, dem Umweltbundesamt oder zuständigen Landesbehörden im Rahmen von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.
Seit dem Februar 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) und bringt in mehreren Ausbauphasen umfassende Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen für Batterien und Akkumulatoren mit sich. Die neuen Vorgaben betreffen dabei alle Wertschöpfungs- und Vertriebsstufen und führen zu umfassenden Veränderungen für alle beteiligten Akteure. Wir unterstützen bei der Auslegung und Anwendung dieser neuen Vorgaben.
Die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien bleibt jedoch weiterhin nationalstaatlich geregelt. So unterliegen Marktakteure, die Batterien in Verkehr bringen und vertreiben den Vorgaben des deutschen Batteriegesetz. Neben einer gebotenen Registrierung bei der stiftung elektro-altgeräte register sind vor allem auch Anforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Entsorgung und Verwertung von Altbatterien zu beachten.
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wurden für verschiedene Produktbereiche gesonderte Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme und Entsorgung bzw. Verwertung geschaffen. Zu nennen sind etwa Anforderungen für die umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen nach Maßgabe der Altfahrzeug-Verordnung. Zudem sind Vorgaben für die Verwertung und die Beseitigung von Altholz entsprechend der Altholzverordnung (AltholzV) zu beachten. Und auch für das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Motoren- und Getriebeölen bzw. Altöl bestehen entsprechende Anforderungen.
Wir beraten Unternehmen bei der Gestaltung der erforderlichen vertraglichen Absicherung in der Lieferkette und der notwendigen Gestaltung von Verträgen mit Entsorgungspartnern. Dabei haben wir selbstverständlich auch die ergänzenden, allgemeinen Anforderungen des KrWG oder auch der Gewerbeabfallverordnung im Blick.
Zudem vertreten wir Unternehmen im Rahmen behördlicher Verfahren betreffend den Vollzug der Vorgaben der abfallrechtlichen Produktverantwortung. Und wir vertreten betroffene Akteure in Verfahren zur Abwehr entsprechender Sanktionen.
Die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien bleibt jedoch weiterhin nationalstaatlich geregelt. So unterliegen Marktakteure, die Batterien in Verkehr bringen und vertreiben den Vorgaben des deutschen Batteriegesetz. Neben einer gebotenen Registrierung bei der stiftung elektro-altgeräte register sind vor allem auch Anforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Entsorgung und Verwertung von Altbatterien zu beachten.
Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wurden für verschiedene Produktbereiche gesonderte Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme und Entsorgung bzw. Verwertung geschaffen. Zu nennen sind etwa Anforderungen für die umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen nach Maßgabe der Altfahrzeug-Verordnung. Zudem sind Vorgaben für die Verwertung und die Beseitigung von Altholz entsprechend der Altholzverordnung (AltholzV) zu beachten. Und auch für das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Motoren- und Getriebeölen bzw. Altöl bestehen entsprechende Anforderungen.
Wir beraten Unternehmen bei der Gestaltung der erforderlichen vertraglichen Absicherung in der Lieferkette und der notwendigen Gestaltung von Verträgen mit Entsorgungspartnern. Dabei haben wir selbstverständlich auch die ergänzenden, allgemeinen Anforderungen des KrWG oder auch der Gewerbeabfallverordnung im Blick.
Zudem vertreten wir Unternehmen im Rahmen behördlicher Verfahren betreffend den Vollzug der Vorgaben der abfallrechtlichen Produktverantwortung. Und wir vertreten betroffene Akteure in Verfahren zur Abwehr entsprechender Sanktionen.
Die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) von Produkten wird auf europäischer Ebene durch die sog. EU-Ökodesign-Richtlinie geprägt. Als Rahmenrichtlinie bestimmt sie grundlegende Vorgaben und Anforderungen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Mit dem Ziel, eine effiziente und umweltfreundliche Gestaltung von Produkten zu stärken, werden produktspezifische Durchführungsverordnungen für die Festlegung von verbindlichen Mindestanforderungen erlassen.
Betroffene Unternehmen haben dabei im Rahmen geeigneter Verfahren zur Konformitätsbewertung sicherzustellen, dass die jeweils anwendbaren Vorgaben eingehalten werden. Darüber hinaus bestehen vielfältige Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die durch parallele Vorgaben über die Energieverbrauchskennzeichnung nach einem gesonderten Regime etabliert werden.
Wir beraten Unternehmen an der Nahtstelle von technischen und rechtlichen Vorgaben bei der Umsetzung der einschlägigen Anforderungen und der Gestaltung der notwendigen Abläufe im Unternehmen und in der Lieferkette. Darüber hinaus vertreten wir Unternehmen in Verfahren gegenüber den zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Betroffene Unternehmen haben dabei im Rahmen geeigneter Verfahren zur Konformitätsbewertung sicherzustellen, dass die jeweils anwendbaren Vorgaben eingehalten werden. Darüber hinaus bestehen vielfältige Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die durch parallele Vorgaben über die Energieverbrauchskennzeichnung nach einem gesonderten Regime etabliert werden.
Wir beraten Unternehmen an der Nahtstelle von technischen und rechtlichen Vorgaben bei der Umsetzung der einschlägigen Anforderungen und der Gestaltung der notwendigen Abläufe im Unternehmen und in der Lieferkette. Darüber hinaus vertreten wir Unternehmen in Verfahren gegenüber den zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.