Falls Anhaltspunkte für ein Produktproblem existieren, bedarf es im ersten Schritt einer angemessenen Risikobewertung. Zweck der Risikobewertung ist die Ermittlung der im Raum stehenden Produktrisiken. Aufgrund unserer langjährigen hochspezialisierten Berufstätigkeit verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Erstellung von Risikobewertungen gemäß dem RAPEX-Leitfaden. Dies gilt sowohl für Verbraucherprodukte als auch für Nicht-Verbraucherprodukte bzw. technische Arbeitsmittel. Darüber hinaus kennen wir weitere praktisch relevante Methodiken zur Erstellung von Risikobewertungen. Falls erforderlich, arbeiten wir insoweit auch mit externen Sachverständigen zusammen, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten zu erreichen.
Die Erstellung der Risikobewertung erfordert die Zusammenarbeit von Technik einerseits und Recht andererseits, d.h. sie funktioniert in der Praxis besonders gut durch das Zusammenspiel der Ingenieure und Techniker auf Seiten unserer Mandanten mit uns als spezialisierten Rechtsanwälten. Als technikrechtlich versierte Rechtsanwälte verstehen wir die technische Sprache unserer Mandanten und setzen sie in eine juristisch belastbare Risikobewertung um. Zugleich zielt unsere Arbeit an der Risikobewertung darauf ab, dass unser finales Arbeitsprodukt (= die fertige Risikobewertung) von unseren Mandanten auch im Detail verstanden wird.
Die Erstellung der Risikobewertung erfordert die Zusammenarbeit von Technik einerseits und Recht andererseits, d.h. sie funktioniert in der Praxis besonders gut durch das Zusammenspiel der Ingenieure und Techniker auf Seiten unserer Mandanten mit uns als spezialisierten Rechtsanwälten. Als technikrechtlich versierte Rechtsanwälte verstehen wir die technische Sprache unserer Mandanten und setzen sie in eine juristisch belastbare Risikobewertung um. Zugleich zielt unsere Arbeit an der Risikobewertung darauf ab, dass unser finales Arbeitsprodukt (= die fertige Risikobewertung) von unseren Mandanten auch im Detail verstanden wird.
Wenn durch die (RAPEX-)Risikobewertung festgestellt wurde, dass eine Gefahrabwendungspflicht für den betreffenden Wirtschaftsakteur besteht, wird in der Praxis vielfach ein Rückruf durchgeführt. Besonders im Bereich der Verbraucherprodukte gibt es noch immer eine Präferenz für den „klassischen“, für den Verbraucher kostenlosen Rückruf. Rückrufe können daneben freilich auch bei Nicht-Verbraucherprodukten bzw. technischen Arbeitsmitteln als Maßnahme der Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Maßgeblich ist bei Zugrundelegung deutschen Produkthaftungsrechts diesbezüglich noch immer die grundlegende „Pflegebetten“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2008.
Im Rahmen der Begleitung von Rückrufen sind wir Experten für die Konzeptionierung und Abwicklung der kompletten (Krisen-)Kommunikation einerseits und für den Rückrufkostenregress (z.B. beim Zulieferer) andererseits. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang die strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eins-zu-eins ab. Damit reduzieren bzw. beseitigen wir zugleich etwaige Rechtsrisiken aus der strafrechtlichen Produktverantwortung für die verantwortlichen Beschäftigten im Unternehmen.
Muss ein Rückruf – wie meist – in zahlreichen Vertriebsländern durchgeführt werden, koordinieren wir für unsere Mandanten die erforderlichen Schritte mit spezialisierten Kanzleien im jeweiligen Land. Damit stellen wir die Einhaltung der jeweiligen nationalen Anforderungen ausnahmslos sicher. Abschließend tragen wir dafür Sorge, die Effektivität des Rückrufs (im stationären Handel sowie im Online-Handel) bis zum Abschluss der Maßnahme gut zu dokumentieren. Zu diesem Zweck richten wir den Fokus insbesondere auf die entsprechenden Response-Quoten und fassen gegebenenfalls bei den betreffenden Endnutzern nach. Damit gewährleisten wir den juristischen Erfolg in allen relevanten Vertriebsregionen belastbar und rechtssicher.
Im Rahmen der Begleitung von Rückrufen sind wir Experten für die Konzeptionierung und Abwicklung der kompletten (Krisen-)Kommunikation einerseits und für den Rückrufkostenregress (z.B. beim Zulieferer) andererseits. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang die strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eins-zu-eins ab. Damit reduzieren bzw. beseitigen wir zugleich etwaige Rechtsrisiken aus der strafrechtlichen Produktverantwortung für die verantwortlichen Beschäftigten im Unternehmen.
Muss ein Rückruf – wie meist – in zahlreichen Vertriebsländern durchgeführt werden, koordinieren wir für unsere Mandanten die erforderlichen Schritte mit spezialisierten Kanzleien im jeweiligen Land. Damit stellen wir die Einhaltung der jeweiligen nationalen Anforderungen ausnahmslos sicher. Abschließend tragen wir dafür Sorge, die Effektivität des Rückrufs (im stationären Handel sowie im Online-Handel) bis zum Abschluss der Maßnahme gut zu dokumentieren. Zu diesem Zweck richten wir den Fokus insbesondere auf die entsprechenden Response-Quoten und fassen gegebenenfalls bei den betreffenden Endnutzern nach. Damit gewährleisten wir den juristischen Erfolg in allen relevanten Vertriebsregionen belastbar und rechtssicher.
Gerade im Bereich der Nicht-Verbraucherprodukte bzw. technischen Arbeitsmittel dominieren in der Praxis im Falle einer festgestellten Gefahrabwendungspflicht vielfach Sicherheitswarnungen anstelle „klassischer“ Rückrufe. Sie können indes auch bei Verbraucherprodukten als Maßnahme der Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Wir beraten unsere Mandanten umfassend dazu, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Sicherheitswarnung im konkreten Einzelfall juristisch zulässig oder erforderlich ist. Maßgeblich ist bei Zugrundelegung deutschen Produkthaftungsrechts diesbezüglich noch immer die grundlegende „Pflegebetten“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2008.
Im Rahmen der Durchführung von Sicherheitswarnungen sind wir Experten für die Formulierung bzw. Korrektur entsprechender Warn-Schreiben, weil wir die juristischen Fallstricke bei der Ausgestaltung solcher Schreiben genau kennen. Wir sind daher in der Lage, die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an praktische Sicherheitswarnungen umzusetzen. Damit reduzieren bzw. beseitigen wir zugleich etwaige Rechtsrisiken aus der strafrechtlichen Produktverantwortung für die verantwortlichen Beschäftigten im Unternehmen.
Abschließend tragen wir dafür Sorge, dass die Effektivität der Sicherheitswarnung (im stationären Handel sowie im Online-Handel) bis zum Abschluss der Maßnahme gut zu dokumentieren. Zu diesem Zweck richten wir den Fokus insbesondere auf die entsprechenden Response-Quoten und fassen gegebenenfalls bei den betreffenden Endnutzern nach. Damit gewährleisten wir den juristischen Erfolg in allen relevanten Vertriebsregionen belastbar und rechtssicher.
Im Rahmen der Durchführung von Sicherheitswarnungen sind wir Experten für die Formulierung bzw. Korrektur entsprechender Warn-Schreiben, weil wir die juristischen Fallstricke bei der Ausgestaltung solcher Schreiben genau kennen. Wir sind daher in der Lage, die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an praktische Sicherheitswarnungen umzusetzen. Damit reduzieren bzw. beseitigen wir zugleich etwaige Rechtsrisiken aus der strafrechtlichen Produktverantwortung für die verantwortlichen Beschäftigten im Unternehmen.
Abschließend tragen wir dafür Sorge, dass die Effektivität der Sicherheitswarnung (im stationären Handel sowie im Online-Handel) bis zum Abschluss der Maßnahme gut zu dokumentieren. Zu diesem Zweck richten wir den Fokus insbesondere auf die entsprechenden Response-Quoten und fassen gegebenenfalls bei den betreffenden Endnutzern nach. Damit gewährleisten wir den juristischen Erfolg in allen relevanten Vertriebsregionen belastbar und rechtssicher.
Bereits im Vorfeld von Rückrufen bzw. Sicherheitswarnungen ist es angezeigt, sich gedanklich mit dieser produktrechtlichen Krisen-Thematik zu befassen. Zusammenfassen lassen sich solche Überlegungen unter dem Schlagwort des Rückrufmanagements. Damit sind sämtliche Vorkehrungen gemeint, die im Falle eines späteren Rückrufs bzw. einer späteren Sicherheitswarnung unternehmensintern relevant werden. Wichtig sind insoweit etwa personelle Fragen unter dem Aspekt der Zusammenstellung etwaiger Rückruf- bzw. Krisenteams (auch Fragen der Delegation), ad hoc zu bewältigende Maßnahmen wie z.B. Vertriebsstopps oder die Dokumentation allfälliger Kosten. Die Existenz eines Rückrufmanagements ist daher ein unverzichtbares Element einer belastbaren unternehmensinternen Organisation. Eine saubere Organisation in diesem Kontext dient immer auch der Vermeidung eines Organisationsverschuldens im Unternehmen.
Alles in allem beraten wir umfassend zu allen Bestandteilen eines solchen Rückrufmanagements. Wir stützen uns dabei insbesondere auf unsere jahrelange Erfahrung bezüglich zahlreicher Rückrufe bzw. Sicherheitswarnungen, die wir in der Vergangenheit bereits für unsere Mandanten erfolgreich begleitet haben.
Alles in allem beraten wir umfassend zu allen Bestandteilen eines solchen Rückrufmanagements. Wir stützen uns dabei insbesondere auf unsere jahrelange Erfahrung bezüglich zahlreicher Rückrufe bzw. Sicherheitswarnungen, die wir in der Vergangenheit bereits für unsere Mandanten erfolgreich begleitet haben.
Im Falle von Rückrufen bzw. Sicherheitswarnungen bedarf es typischerweise der Notifikation. Damit ist gemeint, dass der betreffende Wirtschaftsakteur (typischerweise der Warenhersteller) die zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den relevanten Vertriebsregionen über das Produktproblem mit Sicherheitsrelevanz informiert. Seit geraumer Zeit beziehen sich diese behördlichen Meldepflichten sowohl auf Verbraucherprodukte als auch auf Nicht-Verbraucherprodukte bzw. technische Arbeitsmittel.
Entsprechende Notifikationspflichten gibt es weltweit, sodass die Ermittlung dieses spezifischen Pflichtenkreises sorgfältiger rechtlicher Prüfung bedarf. Innerhalb der Europäischen Union (EU) wiederum existiert neuerdings das Product Safety Business Alert Gateway. Es dient der ebenso einfachen wie effektiven Erfüllung der Notifikationspflicht in der EU. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bei der Begleitung von Rückrufen und Sicherheitswarnungen wissen wir im Übrigen, welcher Kommunikationskanal bei welcher (europäischen bzw. deutschen) Marktüberwachungsbehörde erfolgversprechend ist. Besonders zu beachten ist, dass zahlreiche Staaten die fehlende Erfüllung dieser produktsicherheitsrechtlichen Pflicht vielfach als Ordnungswidrigkeit bzw. sogar als Straftat sanktionieren. Deshalb sollte jedes Unternehmen sie auch während einer produktbezogenen Krisensituation besonders in den Fokus nehmen.
Entsprechende Notifikationspflichten gibt es weltweit, sodass die Ermittlung dieses spezifischen Pflichtenkreises sorgfältiger rechtlicher Prüfung bedarf. Innerhalb der Europäischen Union (EU) wiederum existiert neuerdings das Product Safety Business Alert Gateway. Es dient der ebenso einfachen wie effektiven Erfüllung der Notifikationspflicht in der EU. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bei der Begleitung von Rückrufen und Sicherheitswarnungen wissen wir im Übrigen, welcher Kommunikationskanal bei welcher (europäischen bzw. deutschen) Marktüberwachungsbehörde erfolgversprechend ist. Besonders zu beachten ist, dass zahlreiche Staaten die fehlende Erfüllung dieser produktsicherheitsrechtlichen Pflicht vielfach als Ordnungswidrigkeit bzw. sogar als Straftat sanktionieren. Deshalb sollte jedes Unternehmen sie auch während einer produktbezogenen Krisensituation besonders in den Fokus nehmen.