Das ändert sich 2025: produktbezogenes Umweltrecht und Lieferkettenregulierung

Das ändert sich 2025: produktbezogenes Umweltrecht und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts wird das Jahr 2025 auf europäischer Ebene durch weitere Umsetzungsschritte im Rahmen der EU-Batterieverordnung, durch die Vorbereitung auf die EU-Verpackungsverordnung und voraussichtlich durch das weitere Voranschreiten bereits in der Vergangenheit begonnener Themen geprägt sein. Auf nationaler Ebene ist zunächst wohl mit einiger Rechtsunsicherheit zu rechnen, bis der neue Bundestag und die neue Bundesregierung ihre Arbeit aufnehmen. Auch die weiteren Entwicklungen rund um die Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Deutschland werden sicherlich stark von den anstehenden politischen Entwicklungen abhängen, wenngleich gewisse Linien aufgrund europarechtlicher Vorgaben feststehen dürften.

Der vorliegende Beitrag stellt den Auftakt einer Serie an Blog-Beiträgen mit dem gemeinsamen Titel „Das ändert sich 2025“ dar, in denen die Expertinnen und Experten des Teams der Produktkanzlei die relevanten Themen aus ihren jeweiligen Spezialgebieten überblicksartig zusammenfassen.

In diesem Beitrag werden zunächst die bereits beschlossenen und noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Veränderungen im produktbezogenen Umweltrecht dargestellt (dazu unter A.). In einem zweiten Teil werden die absehbaren Entwicklungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette überblicksartig zusammengefasst (dazu unter B.).

A. Produktbezogenes Umweltrecht

Wie schon im vergangenen Jahr, wird die voranschreitende Umsetzung der EU-Batterieverordnung auch im kommenden Jahr von zentraler Bedeutung sein (dazu unter I.). Zudem wird das Jahr 2025 branchenübergreifend ganz im Zeichen der Vorbereitung auf die erst kürzlich final beschlossene EU-Verpackungsverordnung stehen (dazu unter II.). Auf nationaler Ebene liegt der Fokus in vielen Branchen zunächst weiter auf dem Einwegkunststofffondsgesetz (dazu unter III.). Schließlich werden sich diverse Themen in den kommenden Monaten weiterentwickeln und konkretisieren (dazu unter IV.).

I. EU-Batterieverordnung

Die Verordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) gilt EU-weit seit dem 18.02.2024. Die erste Compliance-Frist in diesem Kontext war wiederum der 18.08.2024.Seitdem gelten insbesondere umfangreiche neue formelle Vorgaben. Dies umfasst generell das Erfordernis einer Konformitätsbewertung (mitsamt EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung), verpflichtende Erzeuger-, Einführer- und Identifikationskennzeichnungen und die Pflicht zur Beifügung einer Bedienungsanleitung und von Sicherheitshinweisen. Darüber hinaus sind batteriekategoriespezifisch die neue Stoffbeschränkung für Blei in Gerätebatterien (Art. 6 BattVO i.V.m. Nr. 3 des Anhangs I der BattVO), Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 10 BattVO i.V.m. Anhang IV der BattVO), die Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen (Art. 12 BattVO i.V.m. Anhang V der BattVO) undInformationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 14 BattVO i.V.m. Anhang VII der BattVO) zu nennen.

Im Jahr 2025 ist die Liste der neuen Vorgaben auf den ersten Blick zwar wesentlich kürzer. Allerdings sind davon mehrere Kernbereiche der BattVO betroffen, sodass der Umsetzungs- und Anpassungsaufwand weiterhin hoch bleiben wird. Zu erwähnen sind für 2025 die folgenden Aspekte:

  • CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien (Art. 7 BattVO)

Eigentlich sollte es für Elektrofahrzeugbatterien nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a) BattVO i.V.m. Anhang II der BattVO bereits ab dem 18.02.2025 verpflichtend sein, eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck zu erstellen und jeder Batterie schriftlich beizulegen. Voraussetzung hierfür sind allerdings weitere Konkretisierungen durch die EU-Kommission zur Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck berechnet und überprüft wird und zum Format der diesbezüglichen Erklärung. Beides sollte durch die EU-Kommission bereits bis zum 18.02.2024 veröffentlicht werden, steckt allerdings nach wie vor im Entwurfsstadium fest (Entwurf bzgl. Berechnung und Entwurf bzgl. Erklärung). Damit greift nun eine Regelung zur Verschiebung des Geltungsbeginns, wonach dieser anstatt am eigentlich vorgesehenen Tag (18.02.2025) erst 12 Monate nach der Veröffentlichung der genannten Rechtsakte liegen wird. Damit wird sich der Geltungsbeginn mindestens auf Anfang bis Mitte 2026 verschieben: Wenn bereits die ersten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die EU-Kommission nicht rechtzeitig fertig gestellt und veröffentlicht werden können, ist auch bei allen vergleichbaren Konstellationen mit weiteren Verzögerungen zu rechen. Dies betrifft zunächst insbesondere weitere Batteriekategorien im Rahmen von Art. 7 BattVO.

  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Artt. 47 ff. BattVO)

Nach Art. 48 Abs. 1 BattVO müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, den in Art. 48 Abs. 2, 3, 49, 50, 52 BattVO festgelegten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nachkommen. Sie haben zu diesem Zweck Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten einzurichten und umzusetzen. Die Pflichterfüllung ist nach Art. 51 BattVO durch eine notifizierte Stelle zu überprüfen und bei positivem Befund zu genehmigen. Eine solch notifizierte Stelle ist in der Bundesrepublik Deutschland allerdings bislang nicht eingerichtet, sodass das einschlägige Überprüfungsverfahren bislang nicht konkretisiert ist. Eine erste Konkretisierung der Sorgfaltspflichten ist durch Leitlinien zu erwarten, die von der EU-Kommission bis zum 18.02.2025 veröffentlicht werden sollen. Allerdings ist fraglich, ob diese tatsächlich rechtzeitig veröffentlicht werden. Vor diesem Hintergrund kann sich die Vorbereitung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zunächst nur am vagen gesetzlichen Wortlaut und an allgemeinen Prinzipien, beispielsweise auch solcher nach dem LkSG, orientieren.

  • Erweiterte Herstellerverantwortung (Artt. 54 ff. BattVO)

Die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung nach den Artt. 54 ff. BattVO gelten ebenfalls ab dem 18.08.2025. Sie entwickeln das bestehende Regime nach der Richtlinie 2006/66/EG fort, welches in Deutschland gegenwärtig im BattG umgesetzt ist. Dabei bleiben die Grundstrukturen der Herstellerregistrierung und der Rücknahmepflichten durch Hersteller und Vertreiber grundsätzlich zwar beibehalten, werden aber in zahlreichen Aspekten weiterentwickelt und verschärft. Die Detailregelungen werden in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen, die diese in nationalen Rechtsakten etablieren müssen. Gegenwärtig liegt in Deutschland hierfür zwar der Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) vor; ob dieser noch vor den Neuwahlen im Februar final beschlossen wird, ist aber mehr als fraglich. Für betroffene Wirtschaftsakteure ist damit gegenwärtig eine enorme Rechtsunsicherheit verbunden. Es kann daher nur empfohlen werden, die nationalen Entwicklungen in allen relevanten Mitgliedstaaten aufmerksam zu verfolgen.

Ergänzend zu den neu hinzutretenden Pflichten ist zu erwarten, dass der Vollzug der bereits geltenden Vorgaben an Fahrt aufnehmen wird, sodass sich die ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen nun erstmals in der Praxis bewähren müssen. Hierbei bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Behörden mit Augenmaß vorgehen und somit einen Beitrag zur praxistauglichen Anwendung der BattVO leisten.

II. EU-Verpackungsverordnung

Nach einem über zweijährigen Gesetzgebungsverfahren hat der Rat am 16.12.204 die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (VerpackVO) final angenommen. Damit steht nur noch deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU aus, bevor diese 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten Gültigkeit erlangen wird. Dies wird – abhängig vom genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung – voraussichtlich Mitte 2026 sein, sodass im Jahr 2025 noch keine gesetzlichen Pflichten bestehen. Spätestens bis Mitte 2026 wird auch das nationale Verpackungsrecht an die neuen Vorgaben anzupassen sein.

Allerdings darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die VerpackVO – ähnlich wie die bereits gültige BattVO – umfassende Neuerungen mit sich bringt. Das Verpackungsrecht wird von einem Abfallregime zu einer Lebenszyklusregulierung mit umfassenden Nachhaltigkeitsvorgaben weiterentwickelt. Hiervon werden die komplette Verpackungsbranche, d.h. alle Wirtschaftsakteure, die Produkte verpacken und verpackte Produkte vertreiben, betroffen sein. Für eine vollständige und rechtzeitige Umsetzung aller Vorgaben ist es unerlässlich, dass jedenfalls alle Lieferanten von Verpackungsmaterialien und Verpackungen einerseits sowie alle verpackenden Wirtschaftsakteure andererseits zeitnah damit beginnen, die jeweiligen Rollen unter der VerpackVO gemeinsam zuzuordnen und notwendige Umsetzungsschritte zu initiieren.

Die gesetzliche Erzeugerdefinition in Art. 3 Nr. 14 VerpackVO sorgt hier jedoch leider nicht für Klarheit. Hiernach ist „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt“, als Erzeuger anzusehen, ohne dass weitere Kriterien oder Bedingungen dafür vorgesehen sind, welcher der beiden alternativ genannten Akteure wann als verantwortlicher Erzeuger anzusehen ist. Verstärkt wird diese Unsicherheit dadurch, dass Art. 3 Nr. 16 VerpackVO „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert“ als Lieferanten definiert. Damit bleibt völlig unklar, ob nun der Lieferant einer fertigen Verpackung, also beispielsweise einer vorkonfektionierten Faltschachtel, oder erst derjenige, der diese mit seinen Waren befüllt, als Erzeuger im Sinne von Art. 3 Nr. 14 VerpackVO anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass die EU-Kommission zügig entsprechende Auslegungshinweise veröffentlicht, um die weichenstellende Rollenklärung rechtssicher zu ermöglichen.

In zeitlicher Hinsicht werden die Regelungen der VerpackVO nicht alle direkt ab Mitte 2026 gelten, sondern gestaffelt einzuhalten sein. Zentral sind hier unmittelbar ab 2026 eine komplett neue Konformitätsbewertungspflicht mit EU-Konformitätserklärung, aber ohne CE-Kennzeichnung (Artt. 35 ff. VerpackVO) sowie eine Erzeuger-, Importeur- und Identifikationskennzeichnungspflicht (Artt. 15 Abs. 5, 6, 18 Abs. 3 VerpackVO).

Der Großteil der neuen zentralen Nachhaltigkeitspflichten wie

  • die Recyclingfähigkeit (Art. 6 VerpackVO),
  • der Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7 VerpackVO),
  • die Pflicht zur Minimierung von Verpackungen (Art. 10 VerpackVO),
  • das Verbot übermäßiger Verpackungen (Art. 24 VerpackVO),
  • die Beschränkung bestimmter Verpackungsformate (Art. 25 VerpackVO) und
  • die gesamten Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit (Artt. 11, 26 ff. VerpackVO)

wird jedoch erst ab dem 01.01.2030 gelten. Voraussichtlich schon ab Anfang 2028 werden wiederum neue, EU-weit einheitliche Verpackungskennzeichnungsregelungen verpflichtend sein, welche dann dem nationalen Flickenteppich endgültig den Garaus machen dürften.

III. Einwegkunststofffondsgesetz

Auf nationaler Ebene sorgte in den letzten Wochen und Monaten das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in den betroffenen Branchen für erhebliche Furore. Dieses Gesetz gilt grundsätzlich bereits seit dem 01.01.2024 und ordnet insbesondere eine Registrierungspflicht für Hersteller von erfassten Einwegkunststoffprodukten (Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, Getränkebehälter, -flaschen und -becher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter) in der DIVID-Plattform des Umweltbundesamtes (UBA) an. Zum 01.01.2025 sind nun auch die weiteren Vorschriften zur jährlichen Mengenmeldung (abzugeben bis zum 15.05. eines Jahres in Bezug auf das vorausgegangene Jahr) und der darauf bezogenen Abgabenpflicht in Kraft getreten.

Allerdings hat das UBA in den letzten Monaten einige sehr kontroverse Entscheidung getroffen, welche die im Markt bis dato angenommene Rollenverteilung infrage beziehungsweise sogar auf den Kopf stellen. Ganz zentral ist insoweit die Allgemeinverfügung des UBA zu einem unbefüllten Joghurtbecher (HIER abrufbar). Darin hat das Umweltbundesamt entschieden, dass auch ein unbefüllter Joghurtbecher als gesetzlich erfasster Lebensmittelbehälter anzusehen und sein Produzent daher Hersteller im Sinne des Gesetzes sei. Damit trifft die Registrierungs-, Mengenmelde- und Abgabenpflicht nach Auslegung des UBA nicht denjenigen, der den Becher mit Joghurt befüllt, sondern greift bereits eine Stufe früher. Zwar ist gegen diese weitreichende Einordnung ein Rechtsbehelf erhoben worden; jedoch dürfte die Entscheidung hierüber nicht ganz zeitnah zu erwarten sein. In Kombination mit dem erheblichen Bearbeitungsrückstand bei gestellten Einordnungsanträgen und weiteren Rechtsbehelfen, die gegen Einordnungsentscheidungen erhoben wurden, herrscht durchaus eine nicht unerhebliche Verunsicherung im Markt. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Pflichten ausgesetzt oder anderweitig suspendiert werden. Daher sollte jeder Marktakteur – nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit seinen Lieferanten und Kunden – eine vertretbare Umsetzungsstrategie wählen und umsetzen.

Weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag „EU-Verpackungsverordnung auf den letzten Metern“ enthalten.

IV. Weitere Entwicklungen im Überblick

Über die BattVO und die VerpackVO hinaus stehen im Jahr 2025 weitere, umfassende Gesetzesvorhaben im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts auf der Agenda der EU. Hierbei sind die folgenden Themen hervorzuheben:

  • Der Mitte 2023 veröffentlichte Entwurf für eine Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie befindet sich seit Oktober 2024 in den Trilogverhandlungen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll insbesondere auch ein Regime zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe eingeführt werden. Dies würde dann zu nationalen Registrierungs- und Rücknahmepflichten führen. In zeitlicher Hinsicht ist zu erwarten, dass das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2025 abgeschlossen wird und die neuen Pflichten möglicherweise ab 2027 gelten werden. Dies wäre dann die zweite Stufe hin zu einer echten Kreislaufwirtschaft, nachdem alle Mitgliedstaaten seit dem 01.01.2025 eigentlich bereits eine getrennte Sammlung von Textilabfällen einführen mussten (vgl. Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2008/98/EG, umgesetzt in Deutschland in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 und S. 2 KrWG).
  • Ein großer Unsicherheitsfaktor im Bereich der Elektronikindustrie ist weiterhin die sehr schleppende und intransparente Entscheidung über Verlängerungsanträge zu Stoffbeschränkungen unter der RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65/EU). Da inzwischen zahlreiche Bewertungen zu zusammenhängenden Themen vorliegen, kann für das Jahr 2025 wohl mit Entscheidungen über essenzielle Ausnahmen für Blei und Cadmium gerechnet werden. Nach einem vorliegenden Entwurf soll das Entscheidungsverfahren zu Ausnahmen unter der RoHS-Richtlinie künftig stärker fristengebunden, transparenter und unter Einbeziehung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ablaufen.

Auf nationaler Ebene ist der Start in das Jahr 2025 durch die gegenwärtige politische Situation in Deutschland geprägt, in welcher die aktuellen Regierungsparteien keine Mehrheit im (aufgelösten) Bundestag mehr haben und Neuwahlen im Februar bevorstehen. Im Lichte dessen scheint es nahezu ausgeschlossen, dass von der gegenwärtigen Regierung (schon) angestoßene Gesetzgebungsprojekte im Bereich des produktbezogenen Umweltrechts noch zu Ende gebracht werden. Vielmehr werden diese dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer fallen. Dies betrifft insbesondere den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, mit dem die generellen Rücknahme- und Informationspflichten ausgeweitet und neue Pflichten in Bezug auf Einweg-E-Zigaretten eingeführt werden sollen. Auch weitere Themen wie beispielsweise die Fortentwicklung des nationalen Verpackungsrechts werden bis auf Weiteres auf Eis liegen.

B. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Das immer dichter werdende Geflecht an Vorgaben zu menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben in der Lieferkette führt trotz stets wohlgemeinter Intention inzwischen zu einem kaum mehr durchschaubaren Labyrinth an Pflichten, Rechten, Ausnahmen und Gegenausnahmen. Gerade der EU-Gesetzgeber hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR), der Verordnung (EU) 2024/3015 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (FLR) und den Sorgfaltspflichten in der BattVO ein Dickicht geschaffen, welches den Blick auf das Wesentliche nach und nach verstellt anstatt Licht ins Dunkel zu bringen. Dazu trägt ganz entscheidend der Umstand bei, dass die einzelnen Regelungsregime nicht aufeinander abgestimmt sind, Themen mehrfach adressiert werden und einzelne Aspekte trotz ihrer hehren Intention in der Praxis nicht realisierbar sind.

In inhaltlicher Hinsicht ist an dieser Stelle erwähnenswert, dass die Geltung der EUDR (sog. EU-Entwaldungsverordnung) kurz vor ihrem eigentlich geplanten Geltungsbeginn am 30.12.2024 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr auf den 30.12.2025 verschoben wurde. Allerdings sollte dies nicht zum Anlass genommen werden, die Umsetzungsbemühungen (zeitweise) einzustellen, da diese nach wie vor komplexe und weitreichende Maßnahmen mit unter Umständen tiefgreifenden Eingriffen in der gesamten Lieferkette erfordern. Der Geltungsbeginn der FLR (sog. Forced Labour Regulation) zum 14.12.2027 liegt zwar noch weiter in der Zukunft, jedoch macht diese EU-Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Freiheit der gesamten Lieferkette von jeglicher Zwangsarbeit erforderlich. Hierfür wird bei komplexeren Lieferketten ein mehrjähriger Vorlauf durchaus erforderlich sein.

Hinsichtlich der nationalen Perspektive wird es nach den Neuwahlen und der Bildung einer neuen Regierung sicherlich zu Anpassungen am LkSG kommen. Dies nicht nur, um der Umsetzungspflicht für die CSDDD bis zum 26.07.2026 (weitere Details sind in unserem Blog-Beitrag „EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) – Was verändert sich in Deutschland?“ enthalten) nachzukommen, sondern auch um neue Erkenntnisse aus der Umsetzung und politische Zielvorstellungen zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund sind verlässliche Prognosen an dieser Stelle zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Was freilich nahezu sicher sein dürfte – wenn das LkSG in überhaupt Kraft bleibt –, ist die Anknüpfung der Berichtspflicht unter dem LkSG an die Berichtspflicht unter der CSRD. Zwar wird über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode wohl nicht mehr final beschlossen werden. Es scheint aber über Parteigrenzen hinweg Einigkeit darüber zu bestehen, dass zumindest diese Angleichung zwingend erforderlich ist.

Ausblick

Die nationalen Entwicklungen im produktbezogenen Umweltrecht und beim Schutz von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Belangen in Lieferketten werden entscheidend vom Ausgang der Neuwahlen im Februar 2025 abhängen. Bereits vorgenommene Weichenstellungen könnten daher ebenso unverhofft wie plötzlich verändert werden, sodass die betroffenen Unternehmen möglicherweise neue Richtungen einschlagen müssen. Wo dies zu einem Abbau unnötiger Vorgaben und Formalien führt, wäre eine solche Entwicklung sicherlich zu begrüßen. Wenn indes um der einfachen Botschaft willen weitreichende Einschnitte angekündigt und unter Umständen vorgenommen werden sollen, sollte dies mit Blick auf die Rechtssicherheit, die Kohärenz von gesetzlichen Regelungen und die Abwägung aller relevanten Schutzgüter mit Bedacht erfolgen.

So oder so wird allen Wirtschaftsakteuren ein turbulentes Jahr 2025 bevorstehen, in dem über die nationalen Entwicklungen hinaus seitens der EU mit einer weiter zunehmenden Regulierungsdichte gerechnet werden kann. Allerdings muss wohl auch davon ausgegangen werden, dass gesetzlich vorgesehene Leitlinien und Tertiärrechtsakte nur mit massiven Verzögerungen veröffentlicht werden. Jedenfalls muss der Fokus im Jahr 2025 mehr denn je auf einem engmaschigen Monitoring neuer Entwicklungen und einem fundierten Verständnis anstehender Themen liegen, um daraus die richtigen operativen und strategischen Maßnahmen ableiten zu können.

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