Für Gegenstände und Möbel auf Holzbasis sowie den Innenraum von Straßenfahrzeugen beträgt der einschlägige Grenzwert künftig 0,062 mg/m³ Formaldehyd in der Innenraumluft. Für alle anderen Artikel wie Textilien, Leder, Kunststoffe, Baumaterialien oder elektronische Produkte beträgt der neue Grenzwert 0,080 mg/m³.
Anlass hierfür ist, dass Formaldehyd nach der CLP-Verordnung u.a. als karzinogener und erbgutverändernder Stoff eingestuft ist. Gleichwohl ist Formaldehyd eine Chemikalie mit hohem Produktionsvolumen und einer Vielzahl von Verwendungen. So werden Harze auf Formaldehydbasis vorwiegend bei der Produktion von Holzwerkstoffen als Bindemittel für Holzspäne verwendet, aber auch in anderen Produkten wie Möbeln und Bodenbelägen, Schaumstoffen, Textil- und Lederprodukten sowie in Teilen von Straßen- und Luftfahrzeugen.
Aufgrund eines im Auftrag der Kommission erstellten Dossiers der ECHA und hierzu ergangener Stellungnahmen des RAC und des SEAC vertritt die Kommission die Auffassung, dass Emissionen von Formaldehyd in Innenräumen auf Grund der erwähnten Eigenschaften ein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen und dass diesem Risiko nur durch die Festlegung eines unionsweit geltenden Grenzwerts angemessen begegnet werden kann.
Dabei sind jedoch vom Anwendungsbereich der Beschränkung solche Erzeugnisse ausgenommen, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter auf natürlichem Weg freigesetzt werden.
Ausgenommen sind neben gebrauchten Erzeugnissen ferner solche, die ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind, wie etwa Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre zum Einsatz kommen, sofern sichergestellt ist, dass kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt werden kann.
Bei der Festlegung der eingangs genannten Beschränkung bewegt sich die Kommission zwischen den von den Dossiereinreichern vorgeschlagenen höheren WHO-Grenzwerten und denen vom RAC für erforderlich erachteten wesentlich niedrigeren Grenzwerten, die nach Auffassung der Kommission und insoweit im Einklang mit der SEAC jedoch erhebliche sozio-ökonomische Auswirkungen in Milliardenhöhe mit sich gebracht hätten. Diese werden sich nach Schätzung der Kommission ohnehin auf Hunderte Millionen Euro für die Industrie belaufen.
Für die betroffenen Industriezweige zu beachten sind die von der Kommission festgelegten Übergangszeiträume. Diese betragen grundsätzlich 36 Monate, sind jedoch bei Straßenfahrzeugen verlängert auf 48 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Bis zum Anwendungsbeginn der harmonisierten Beschränkung bleiben grundsätzlich aber etwaige Vorgaben des nationalen Rechts, wie z.B. die Anforderungen nach Anlage 1 zur ChemVerbotsV, anwendbar.
Da die Verordnung nach ihrer bereits am 17.07.2023 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art.2 der VO am 06.08.2023 in Kraft tritt, enden diese Übergangszeiträume nach Anhang XVII Abs. 77 UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 am 06.08.2026 bzw. 06.08.2027 für Straßenfahrzeuge.
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