Die Verordnung (EU) 2023/1115 führt umfassende Sorgfaltspflichten zum Schutz globaler Wälder gegen Rodung und Ausbeutung in Zusammenhang mit der Produktion verschiedener Agrarerzeugnisse ein (wir haben zu den Sorgfaltspflichten im Detail bereits berichtet: Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten). Ziel der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist es, dass diese Agrarerzeugnisse und daraus hergestellte Produkte nicht in Verkehr gebracht werden, wenn und soweit deren Produktion zu Entwaldung oder Waldschädigung geführt hat bzw. jedenfalls ein mehr als vernachlässigbares Risiko hierfür besteht.
In zeitlicher Hinsicht werden die Vorgaben am 29.06.2023 in Kraft treten (Art. 38 Abs. 1) und grundsätzlich ab dem 30.12.2024 anzuwenden sein (Art. 38 Abs. 2). In diesem Kontext ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbeginn explizit nicht auf den 01.01.2025 gelegt wurde, sodass die zwei im Jahr 2024 verbleibenden Tage ab Geltungsbeginn unbedingt ernst genommen werden sollten, um Compliance-Lücken zu vermeiden. Für Unternehmen, die zum Stichtag am 31.12.2020 als KMUs einzustufen waren, greifen die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Art. 38 Abs. 3). Im Hinblick auf das Zusammenspiel der neuen Verordnung (EU) 2023/1115 mit der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 greifen spezielle Übergangsbestimmungen nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/1115.
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Dies betrifft beispielsweise Holzprodukte der KN-Nummern 4402 (Holzkohle), 4405 (Holzwolle; Holzmehl), 4417 (Werkzeuge, Stiele, Schuhspanner etc. aus Holz), 4419 (Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche) und 4421 (andere Waren aus Holz). Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.
Link zur Verkündung im Amtsblatt der EU: Abl. v. 09.06.2023 – L 150/206.
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