Der ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (wir haben berichtet: Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG) wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausgeweitet und in „Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes“ umbenannt.
Inhaltlich wurde die genannte Übergangsfrist wie geplant vom 01.01.2023 auf den 01.07.2023 verschoben, sodass Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nun noch weitere sechs Monate Zeit haben, sicherzustellen, dass sie nur das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten registrierter Hersteller erlauben bzw. nur im Hinblick auf solche Geräte ihre Dienstleistungen anbieten. Wie bereits im letzten Blog-Beitrag angedeutet, kam es aufgrund sachlich fundierter Gegenargumente aus der Entsorgungswirtschaft zu keiner Umkategorisierung von Boilern und Warmwasserspeichern von der Gerätekategorie 1 in die allgemeinen Kategorien 4 und 5, sodass die Rechtslage und die Sammelstrukturen diesbezüglich unverändert bleiben (können).
Für die Zukunft dürfte der Fokus nun auf der seitens der EU-Kommission initiierten Evaluierung und nachgehende Überarbeitung der WEEE-Richtlinie liegen. Im Lichte der umfassenden Reformbestrebungen der EU-Kommission, die sich bereits in den Entwürfen für eine europäische Batterie- und eine europäische Verpackungsverordnung abzeichnen, ist auch im Bereich der Elektrogeräteregulierung mit einer Ausweitung der bestehenden Pflichten zu rechnen. Aufgrund der mehrgleisigen Regulierung von Elektrogeräten, welche neben der WEEE-Richtlinie beispielsweise auch die RoHS-Richtlinie und umfassende Ökodesign-Vorgaben umfasst, wird bei der Novellierung besonderes Augenmerk auf die Kohärenz der Vorgaben zu legen sein.
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