Nach Art. 21 Abs. 2 MÜ-VO kann die Kommission eine öffentliche Prüfeinrichtung eines EU-Mitgliedsstaats oder eine ihrer eigenen Prüfeinrichtungen als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produkt- oder Produktrisikokategorien benennen. So kann die Expertise für die Prüfung bestimmter Produkte bzw. Risiken in den jeweiligen Prüfeinrichtungen konzentriert werden. Mit der so geschaffenen Arbeitsteilung sollen in Zukunft Engpässe bei der Prüfung bestimmter Produktgruppen überwunden werden.
Zu diesem Zweck soll mit dem nun festgelegten Verfahren sichergestellt werden, dass Unionsprüfeinrichtungen insbesondere da benannt werden, wo Laborprüfkapazitäten knapp werden. In diesem Sinne soll ein breiter Zugang zur Benennung gewährt werden (vgl. die Erwägungsgründe (1) und (2) zur VO (EU) 2022/1267). Die VO 2022/1267 ist am 10.08.2022 in Kraft getreten.
Details zum Verfahren
In einem ersten Schritt und noch vor der eigentlichen Benennung konsultiert die EU-Kommission das durch Art. 29 MÜ-VO eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität (sog. Netzwerk). Zunächst soll erörtert werden, für welche spezifischen Produktkategorien und den mit einer Produktkategorie verbundenen Risiken überhaupt Unionsprüfeinrichtungen benannt werden müssen, Art. 1 Abs. 3 Buchst. a) VO (EU) 2022/1267. Daran anknüpfend sollen gem. Art. 1 Abs. 3 Buchst. b) VO (EU) 2022/1267 die Voraussetzungen für die Benennung festgelegt werden, „um für ein durchgängig hohes Maß an Produktprüfungen und eine hohe Qualität der technischen und wissenschaftlichen Beratung zu sorgen“.
Das Verfahren für die eigentliche Benennung von Unionsprüfeinrichtungen ist sodann abhängig davon, ob eine öffentliche Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaats oder eine Prüfeinrichtung der Kommission als Unionsprüfeinrichtung benannt werden soll: Öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedsstaaten werden demnach im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung benannt, Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2022/1267. Der Aufruf zur Interessenbekundung soll die Voraussetzungen für die Benennung festlegen. Somit ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Prüfeinrichtungen der Mitgliedsstaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Interesse für die Benennung bekunden (im Sinne von bewerben).
Prüfeinrichtungen der Kommission wiederum werden im Anschluss an eine direkte Bestellung benannt. Zusammen mit der Bestellung werden ebenfalls die Voraussetzungen für deren Benennung festgelegt. Anders als die Prüfeinrichtungen der Mitgliedsstaaten, die sich freiwillig melden können, werden die unionseigenen Prüfeinrichtungen also schlechterdings von der Kommission beauftragt, ob sie wollen oder nicht.
Die Benennung selbst erfolgt in Form eines Beschlusses (Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2022/1267). Mit dem Benennungsbeschluss soll zugleich auch eine Frist zur Überprüfung der Benennung festgelegt werden. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Benennung und die Anforderungen von Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 MÜ-VO weiterhin vorliegen.
Fazit
Erst die Praxis wird zeigen, ob das Verfahren zur Benennung von Unionsprüfeinrichtungen funktioniert und die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden dadurch unterstützt wird. Besonders spannend wird sein, ob die Unionsprüfeinrichtungen tatsächlich Engpässen bei den zur Verfügung stehenden Laborkapazitäten entgegenwirken können.
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