Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat damit von der in § 3 Abs. 2 BFSG (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vom 16.07.2021 – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) enthaltenen Ermächtigung zur Regelung von Barrierefreiheitsanforderungen mit Hilfe von Rechtsverordnungen Gebrauch gemacht (BFSGV abrufbar unter: BGBl. I S. 928).
Hintergrund der Rechtsverordnung ist die Regelung konkreter Anforderungen an die Barrierefreiheit der Produkte und Dienstleistungen, die den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen entsprechen und insbesondere die barrierefreie Bereitstellung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen, die Gestaltung der Benutzerschnittstelle und Funktionalität bei Produkten, zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen und funktionale Leistungskriterien betreffen.
Die Verordnung ist neben dem BFSG Teil der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882. Mit Erlass der Verordnung ist der Verordnungsgeber dem Art. 31 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/882 nachgekommen, der den Erlass und die Veröffentlichung sämtlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 28.06.2022 fordert.
Die neue BFSGV gilt für alle Produkte gemäß § 1 Abs. 2 BFSG und für alle Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 3 BFSG, § 1 BFSGV. Hervorzuheben ist zunächst, dass bei der Erfüllung der Anforderungen aus dem BFSGV der Stand der Technik zu beachten ist, § 3 S. 1 BFSGV. Davon kann nur abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden, § 3 S. 2 BFSGV.
Sodann werden in der Praxis die folgenden allgemeinen Vorgaben zu beachten sein:
- Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte, § 4 BFSGV
- Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen, § 5 BFSGV
- Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten, § 6 BFSGV
Im Anschluss daran werden die zusätzlichen (branchenspezifischen) Anforderungen an Produkte (§§ 7 ff. BFSGV) und Dienstleistungen (§§ 12 ff. BFSGV) statuiert.
Die BFSGV wird – wie weite Teile des BFSG selbst – erst am 28.06.2025 in Kraft treten, § 22 BFSGV.
Zur Vertiefung: Schucht, PHi 2022, 2 ff.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Carsten Schucht