Entgegen mancher Zwischentöne in den vergangenen Monaten schlägt die EU-Kommission die Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten nun doch in einer Richtlinie und nicht in einer Verordnung vor. Damit wird es einer nationalen Umsetzung der Vorgaben in jedem EU-Mitgliedstaat bedürfen, was für Deutschland eine Anpassung und Fortschreibung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zur Folge haben wird, wie dies allerdings in der Gesetzesbegründung schon angedeutet ist.
Ziele des Vorschlags
Ausweislich der einführenden Erläuterungen zum Entwurf soll dieser einerseits einen Beitrag auf dem Weg zu einer klimafreundlichen und grünen Wirtschaft in der EU leisten und andererseits Vorgaben dazu machen, dass und wie in komplexen, internationalen Lieferketten Risiken für oder Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte erkannt, verhindert, beendet oder jedenfalls minimiert werden. Um vor dem Hintergrund zahlreicher Initiativen auf nationaler Ebene eine tiefgreifende Fragmentierung der Rechtslage im Bereich der unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten zu vermeiden und um dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen („level playing field“) für alle betroffenen Unternehmen zu schaffen, hält die EU-Kommission eine europarechtliche Harmonisierung zu Recht für angezeigt.
Geplanter Anwendungsbereich
Nach Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs soll die Richtlinie dem Grunde nach einen weiteren Anwendungsbereich als das LkSG haben, welches auf Unternehmen mit mindestens 3.000 (ab dem 01.01.2024 mit mindestens 1.000) Arbeitnehmern im Inland beschränkt ist. Diese Zahl setzt der Richtlinienentwurf zwar wesentlich niedriger an, beschränkt die Berechnung der Arbeitnehmerzahl aber nicht auf die in der EU beschäftigten Arbeitnehmer und nimmt zusätzlich das Kriterium des jährlichen Umsatzes hinzu. Eine Zurechnung der Arbeitnehmer innerhalb von verbundenen Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen. Demnach soll die Richtlinie auf folgende Unternehmen anwendbar sein:
- Unternehmen mit Sitz in der EU mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem weltweiten, jährlichen Nettoumsatz von über EUR 150 Mio.
- Unternehmen mit Sitz in der EU mit mehr als 250 Arbeitnehmern und einem weltweiten, jährlichen Umsatz von über EUR 40 Mio. bis EUR 150 Mio., falls mindestens 50% dieses Umsatzes in einem sogenannten Hochrisikosektor erwirtschaftet werden. Hochrisikosektoren sind beispielsweise Herstellung/Großhandel mit Textilien, Leder und Schuhen, Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischerei und Großhandel mit solchen Produkten und verschiedene, näher bestimmte Tätigkeiten im Rohstoff- und Metallsektor.
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU mit einem jährlichen Nettoumsatz in der EU von über EUR 150 Mio.
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU mit einem jährlichen Nettoumsatz in der EU von über EUR 40 Mio. bis EUR 150 Mio., falls mindestens 50% des weltweiten Umsatzes eines solchen Unternehmens in mindestens einem der genannten Hochrisikosektor erwirtschaftet werden.
Hinsichtlich derjenigen Unternehmen, die zwar nicht in der EU ansässig sind aber dennoch in den Anwendungsbereich fallen, ist zu beachten, dass diese nach Art. 16 verpflichtet werden sollen einen Bevollmächtigten in der EU zu bestellen. Dieser soll den zuständigen Überwachungsbehörden als umfassend autorisierter Ansprechpartner zu Verfügung stehen.
Allerdings sind im Vergleich zum Vorschlag des Europäischen Parlamentes vom 10.03.2021 kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMU) grundsätzlich vom direkten Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Allerdings bedeutet dies selbstverständlich weiterhin nicht, dass KMU auf Grund von Durchreichungseffekten in der Lieferkette nicht mit den neuen Vorgaben in Berührung kommen werden. Um KMU in dieser Situation zu unterstützen sieht der Entwurf vielfältige Möglichkeiten wie finanzielle, organisatorische und know-how-bildende Unterstützungen, vor, welche seitens der Mitgliedstaaten umgesetzt werden können.
Geschützte menschenrechtliche und umweltbezogene Belange
Auch die im Rahmen der europäischen Sorgfaltspflichten zu beachtenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Belange gehen nach Art. 3 Buchst. b), c) in Verbindung mit dem Anhang zur Richtlinie über das LkSG hinaus. Unter anderem folgende Bereiche sind im neuen Richtlinienentwurf enthalten, die nicht explizit zum Prüfkanon nach dem LkSG gehören:
Menschenrechtliche Belange:
- Glaubens- und Religionsfreiheit
- Kinderrechte als solche (außerhalb von Kinderarbeit)
- Rechte indigener Völker
Umweltbezogene Belange:
- Biodiversität
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
- Handel mit gefährlichen Chemikalien (PIC)
- Schutz der Ozonschicht
Allerdings wird im vorliegenden Richtlinienentwurf wesentlich weniger auf das Recht am jeweils betroffenen Ort abgestellt als dies im LkSG der Fall ist, sodass die konkrete Reichweite der geschützten Belange noch sehr vage ist. Zudem sind auch Aspekte der guten Unternehmensführung (wie beispielsweise das Verbot von Bestechung, Korruption und Steuerhinterziehung) nicht als zu beachtende Maßgaben vorgesehen, obwohl dies im Vorschlag des Europäischen Parlaments so angedacht war.
Relevante Definitionen
Die Definition der Lieferkette in Art. 3 Buchst. g umfasst in Zusammenspiel mit den Definitionen für eine Geschäftsbeziehung (Art. 3 Buchst. e) und eine etablierte Geschäftsbeziehung (Art. 3 Buchst. f) die komplette Upstream- und Downstream-Lieferkette und macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen dem eigenen Geschäftsbereich, Tochterunternehmen sowie unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.
Zu beachten ist, dass der Vorschlag in der Regel nur Sorgfaltspflichten im Rahmen von etablierten Geschäftsbeziehungen vorsieht und demnach untergeordnete Teile der Lieferkette von den Sorgfaltspflichten ausgenommen sein sollen. Eine Etablierung wird für dauerhafte Lieferbeziehungen angenommen, die eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen, wobei keine weitere Konkretisierung vorgenommen wird. Sobald allerdings die Geschäftsbeziehung zu einem unmittelbaren Lieferanten als etabliert anzusehen ist, gilt dies auch für alle mittelbaren Lieferanten in dieser Beziehung (vgl. Erwägungsgrund (20)).
Wie auch im LkSG , spielt der Begriff der Angemessenheit eine zentrale Rolle. Die einschlägige Definition ist in Art. 3 Buchst. q enthalten und stellt zentral auf folgende Elemente ab:
- Maßnahme muss geeignet sein die Ziele der Sorgfaltspflichten zu erreichen
- Maßnahme muss im Verhältnis zur Schwere und der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung stehen
- Maßnahme muss dem Unternehmen zumutbar sein
Wie stets sind zur Bestimmung der Angemessenheit einer konkreten Maßnahme auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, sodass im Ausgangspunkt zwar eine große Flexibilität der betroffenen Unternehmen, aber gleichzeitig auch ein nicht zu unterschätzendes Maß an Unsicherheit besteht.
Sorgfaltspflichten
Die Sorgfaltspflichten entsprechen im Großen und Ganzen denjenigen, die schon aus dem LkSG bekannt sind und reichen von der Pflicht, die Sorgfaltspflichten im Unternehmen zu etablieren, über die Pflicht zu einer Risikoanalyse bis hin zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen, welche dergestalt dynamisch zu handhaben sind, dass sie mindestens jährlich und anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen sind. Darüber hinaus ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens wie auch die Veröffentlichung von Berichten obligatorisch. Ausweislich von Erwägungsgrund (15) sollen auch mit der Richtlinie keine Garantiepflichten, sondern ausschließlich Handlungs- und Bemühenspflichten eingeführt werden.
Nachstehend werden einige ausgewählte Besonderheiten im Vergleich zum LkSG zusammengefasst:
- Unabhängig davon, ob Risiken bestehen oder nicht, wir die Verabschiedung eines Codes of Conduct für alle direkt betroffenen Unternehmen verpflichtend werden (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b).
- Betroffene Unternehmen in der Größenordnung zwischen 250 und 500 Arbeitnehmern sind im Rahmen der Sorgfaltspflichten nur dazu verpflichtet, Risiken in denjenigen Hochrisikosektoren zu adressieren, in denen sich auch tätig sein (Art. 6 Abs. 2).
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen werden nicht nur dann verpflichtend, wenn tatsächlich Risiken oder Verletzungen identifiziert wurden, sondern auch dann, wenn diese im Rahmen einer angemessenen Risikoanalyse hätten identifiziert werden müssen (Artt. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1). Hierzu ist anzumerken, dass diese Pflicht denklogisch nicht erfüllt werden kann, weil die Bekämpfung von Risiken und Verletzungen deren tatsächliche Identifizierung voraussetzt. Einem Unternehmen, welches bestehende Risiken und Verletzungen nicht erkennt, kann daher zwar der Vorwurf einer nicht ausreichenden Risikoanalyse, aber nicht auch der Vorwurf unterlassener Präventions- und Abhilfemaßnahmen gemacht werden. Dies wird im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch anzupassen sein.
- In dem Fall, in dem Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen über einen unmittelbaren Lieferanten bei Verstößen eines mittelbaren Lieferanten nicht wirken, soll sich ein vom Anwendungsbereich erfasstes Unternehmen darum bemühen, einen Vertrag zur Behebung der Missstände mit dem mittelbaren Lieferanten abzuschließen (Artt. 7 Abs. 3, 8 Abs. 4)
- Die Berichterstattung soll dergestalt zweigeteilt sein, dass nach der Richtlinie 2013/34/EU bereits berichtspflichtige Unternehmen nicht auch nach der neuen Sorgfaltspflichten-Richtlinie berichtspflichtig sein sollen. Alle nicht unter der Richtlinie 2013/34/EU berichtspflichtigen Unternehmen sind hingegen nach der vorgelegten Sorgfaltspflichtenrichtlinie zur Berichterstattung und Veröffentlichung auf der Website verpflichtet, wobei die EU-Kommission noch delegierte Rechtsakte zu Form und Inhalt dieser Berichte erlassen wird.
Bekämpfung des Klimawandels
Eine in dieser Konnotation im LkSG gar nicht enthaltene Zielrichtung ist die Verpflichtung bestimmter Unternehmen, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Einhaltung des damit in Zusammenhang stehenden 1,5-Grad-Ziels nach dem Pariser Klimaabkommen zu ergreifen. Demnach sollen sowohl in der EU als auch außerhalb der EU ansässige Unternehmen mit über 500 Arbeitnehmern, die vom Anwendungsbereich erfasst sind, einen Plan aufstellen, um sicherzustellen, dass das jeweilige Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Ziel der Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels vereinbar ist.
Für den Fall, dass ein Unternehmen festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, dass die eigene Geschäftstätigkeit ein wesentliches Risiko für das Klima darstellt, hat dieses Unternehmen Emissionsminderungsziele in den besagten Plan aufzunehmen.
Zivilrechtliche Haftung
Entgegen dem ausdrücklichen Ausschluss einer direkten zivilrechtlichen Haftung nach § 3 Abs. 3 LkSG verpflichtet Art. 22 des Richtlinienentwurfs die Mitgliedstaaten dazu, eine zivilrechtliche Haftung für den Fall vorzusehen, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist und dadurch ein Verstoß eingetreten ist, welcher zu einem Schaden geführt hat.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dieses zivilrechtliche Haftungsregime als Eingriffsnorm(en) im Sinne des internationalen Privatrechts, insbesondere im Sinne von Art. 16 Rom-II-VO, auszugestalten. Dadurch soll eine Haftung auch dann sichergestellt werden, wenn in einem konkreten Einzelfall nach dem unter Umständen anwendbaren ausländischen Recht kein Schadensersatzanspruch bestehen sollte. In einem solchen Fall müssen sich dann die nationalen Eingriffsnormen gegenüber dem an sich geltenden ausländischen Recht durchsetzen.
Sanktionen
Wie im LkSG auch, die Richtlinie keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern ausschließlich ordnungswidrigkeitenrechtliche Geldbußen vor. Diese sollen sich nach dem Willen der EU-Kommission stets am Umsatz des betroffenen Unternehmens orientieren. Im LkSG is dies zwar nicht explizit für alle Bußgelder festgelegt, ergibt sich aber im Grundsatz aus den Zumessungsregeln des OWiG. Allerdings kann die Vorgabe aus dem Richtlinienentwurf auch so gedeutet werden, dass es grundsätzlich keine starre Obergrenze für Bußgelder geben darf, sondern stets ein gewisser Prozentsatz des individuellen Umsatzes als Maßstab herangezogen werden muss.
Sollte sich die letztgenannte Auslegung durchsetzen, wäre insbesondere für umsatzstarke Unternehmen mit erheblich höheren Bußgeldern zu rechnen als diese nach dem rein nationalen LkSG möglich sein werden.
Weiteres Verfahren
Nach der formellen Einleitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind nun in einem nächsten Schritt das Europäische Parlament und der Rat am Zug. Nachdem der Kommissionsentwurf in einigen Punkten erheblich vom Vorschlag des Europäischen Parlaments abweicht, ist mit umfangreichen Änderungsanträgen aus dieser Richtung zu rechnen. Dies könnte das Gesetzgebungsverfahren enorm in die Länge ziehen. Gleiches gilt natürlich für den schon bestehenden und sicherlich noch zunehmenden Widerstand aus der Wirtschaft.
Jedenfalls bedarf die Richtlinie im Anschluss an ihr Inkrafttreten einer nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Dafür soll diesen eine Frist von maximal 2 Jahren eingeräumt werden.
Vorschlag und Annex sind auf der Website der EU abrufbar.
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