Den Hintergrund dieses Gesetzes bildet die ab dem 16.07.2021 geltende neue EU-Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020), die in der gesamten Europäischen Union (EU) eine Anpassung des nationalen Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts erfordert. Infolgedessen hat der deutsche Gesetzgeber das ProdSG reformiert, ohne dabei jedoch die grundlegende Regelungsstruktur und -logik zu verändern.
Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
- Einführung des Fulfilment-Dienstleisters in § 2 Nr. 11 ProdSG als weiteren Normadressaten
- Fulfilment-Dienstleister gehören zum Kreis der Wirtschaftsakteure gemäß § 2 Nr. 28 ProdSG
- So wie Händler haben Fulfilment-Dienstleister dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen, § 6 Abs. 6 ProdSG
- Ermöglichung einer digitalen Anleitung bei sog. versteckten Produktrisiken, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG
- Qualifizierung des Anbietens von Produkten zu Zwecken der Bereitstellung auf dem Markt als Inverkehrbringen und nicht mehr als Ausstellen; dies betrifft insbesondere den Online-Handel, § 2 Nr. 2 ProdSG
- behutsame Reform des GS-Zeichens durch eine Anpassung an die gelebte Praxis sowie geringfügige Änderung der optischen Gestaltung des GS-Zeichens, §§ 20-24 ProdSG, Anhang zum ProdSG
- Ermöglichung von marktüberwachungsbehördlichen Verbots- und Beschränkungsverordnungen bei hohen Produktrisiken, § 8 Abs. 2 ProdSG
- Überführung der Marktüberwachungsbestimmungen nebst behördlichen Informations- und Meldepflichten in das Marktüberwachungsgesetz (MüG); dieses befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren
Die anfänglich diskutierte Ausweitung und Konkretisierung der Händlerpflichten bei europäisch nicht-harmonisierten Verbraucherprodukten hat letztlich keinen Eingang in die Beschlussfassung gefunden (§ 6 Abs. 5 S. 4 ProdSG-E). Obwohl keine gravierenden Änderungen mit der Reform einhergehen, besteht für die Wirtschaftsakteure genügender Anlass, sich mit der gesamten Reform des Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts zu befassen, d.h. einschließlich der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung und des bevorstehenden MüG.
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