Der Bundestag hat die Novelle des VerpackG in seiner Sitzung am 06.05.2021 auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/27634) mit den Änderungen aus der Ausschussempfehlung (BT-Drs. 19/29385) beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat wird am 28.05.2021 erwartet. Durch die Novelle bleiben zwar die bisherigen Strukturen des VerpackG erhalten, jedoch werden bestehende Pflichten teilweise auf weitere Akteure ausgedehnt und die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten eingeführt. Zudem werden Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister ausdrücklich in die Pflichtenstruktur des VerpackG aufgenommen. Schließlich führt die Novelle mehrere vollständig neue Pflichten in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen ein und weitet die Einwegpfandpflicht erheblich aus. Die beiden letztgenannten Aspekte werden wir in einem separaten Blog-Beitrag ausführlich beleuchten (unser News dazu: Novelle VerpackG – Einwekunststoffverpackungen).
Nachstehend werden die relevanten Änderungen für Hersteller und Vertreiber ebenso wie für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister dargestellt:
Änderungen mit Bezug zur Registrierungspflicht
- Bisher wurden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen von der Registrierungspflicht erfasst. Die Novelle führt nun dazu, dass ab dem 01.07.2022 ausnahmslos alle Hersteller von Verpackungen im Sinne von § 3 Abs. 14 VerpackG zur Registrierung verpflichtet sein werden; also beispielsweise auch Hersteller von Transportverpackungen, nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufs- und Umverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einwegverpackungen. Systembeteiligungspflichtig nach § 7 VerpackG bleiben freilich nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. In diesem Zusammenhang werden auch die bei einer Registrierung anzugebenden Informationen dahingehend ausgeweitet, dass künftig anzugeben ist, welche Verpackungsart vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebracht wird. ACHTUNG: Auch bereits registrierte Hersteller müssen ihre Registrierung in dieser Hinsicht anpassen, wenn sie auch andere als systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.
- Für Vertreiber bedeutet die Ausweitung der Registrierungspflicht, dass sie auf Grund der neuen Formulierung des § 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG künftig auch einem erweiterten Vertriebsverbot unterliegen. Während sie aktuell nur systembeteiligungspflichte Verpackungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten dürfen, dürfen sie ab dem 01.07.2022 überhaupt keine Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller mehr zum Verkauf anbieten.
- Ebenfalls im Bereich der Registrierungspflicht ist die neue Vorgabe einzuordnen, dass ebenfalls ab dem 01.07.2022 alle Hersteller von Serviceverpackungen, also beispielsweise Bäckereien, Metzgereien, To-Go-Restaurants, nach § 7 Abs. 2 Satz 3 a. E. VerpackG registrierungspflichtig sein werden. Zwar können sie weiterhin vom Vorvertreiber bzw. Produzenten der Serviceverpackungen verlangen, dass dieser die vollständigen Herstellerpflichten bezüglich der Serviceverpackungen übernimmt (insbesondere Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung). Es kommt aber eine Registrierungspflicht der betroffenen Hersteller ergänzend hinzu, die dann parallel zur Registrierungspflicht der Vorvertreiber bestehen wird. ACHTUNG: Auch diese Angabe wird durch bereits registrierte Hersteller in der bestehenden Registrierung zu ergänzen sein.
Umfassende Änderungen bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
- Im Rahmen der Regelungen zu nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus § 15 VerpackG wird in einer neuen Nr. 5 zu Absatz 1 Satz 1 zunächst klargestellt, dass auch Hersteller von Mehrwegverpackungen einer Rücknahmepflicht unterliegen. Dies ergab sich jedoch auch bisher schon aus der Definition einer Mehrwegverpackung in § 3 Abs. 3 VerpackG, sodass diese Änderung nur klarstellenden Charakter hat.
- Weiterhin wird in § 15 Abs. 1 VerpackG eine neue, ab dem 03.07.2021 zu erfüllende Informationspflicht eingeführt, wonach Letztvertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die jeweiligen Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren“ müssen. Ziel dieser Pflicht soll die Steigerung der Rückgabequoten sein, jedoch enthält die Gesetzesbegründung keine genaueren Vorgaben, wie diese Informationspflicht im Einzelfall umzusetzen ist, sodass eine gewisse Flexibilität besteht.
- Darüber hinaus wird die Nachweis- und Dokumentationspflicht für die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen aus § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG ab dem 01.01.2022 auf alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ausgeweitet. Nach dem in diesem Zusammenhang neu eingeführten und ebenfalls ab dem 01.01.2022 in Kraft tretenden § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG hat jeder Hersteller zur Bewertung und Richtigkeit der erstellten Dokumentation einen Eigenkontrollmechanismus einzuführen. Die Gesetzesbegründung lässt die Art und Weise des Eigenkontrollmechanismus ebenfalls ausdrücklich offen, damit jeder betroffene Hersteller diesen nach seinen individuellen Gegebenheiten ausgestalten kann.
- Schließlich wird in § 15 VerpackG die Pflicht für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eingeführt, die „finanziellen und organisatorischen Mittel“ vorzuhalten und einen finanziellen Eigenkontrollmechanismus einzuführen, um die Pflichterfüllung nach § 15 VerpackG sicherzustellen. Auch hier gibt es aus Flexibilitätsgründen keine konkreten Vorgaben, wie diese Pflicht im Einzelfall zu erfüllen ist.
Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten
Durch die Aufnahme neuer Regelungen wird der bisherige § 33 VerpackG in der Neufassung zu § 35 VerpackG. In Abs. 1 bleibt die auch schon bisher bestehende Möglichkeit zur beschränkten Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der Pflichten nach dem VerpackG inhaltlich unverändert bestehen. Diese Möglichkeit besteht für alle nach dem VerpackG verpflichteten Hersteller und Vertreiber.
Mit der Novelle wird allerdings die neue Möglichkeit eingeführt, dass Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten im Sinne der neu eingeführten Definition aus § 3 Abs. 14a VerpackG mit der Erfüllung der Herstellerpflichten beauftragen können. Diese Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen, der in Deutschland niedergelassen sein muss. Bei wirksamer Bevollmächtigung kann der Bevollmächtigte alle Pflichten des Herstellers in eigenem Namen erfüllen und gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf diese Verpflichtungen sogar selbst als Hersteller. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der an sich verpflichtete Hersteller die nach § 9 VerpackG erforderliche Registrierung weiterhin selbst vornehmen muss und hierfür auch keinen Dritten beauftragen darf.
Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
Vergleichbar zu der ebenfalls neu eingeführten Systematik im ElektroG werden mit der aktuellen Novelle des VerpackG nun auch Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister explizit in die Pflichtenstruktur des VerpackG aufgenommen.
Hierfür werden in den neuen Absätzen 14b und 14c des § 3 VerpackG die folgenden Definitionen eingeführt:
- „Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“ [Hervorhebungen nicht im Original]
- „Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.“ [Hervorhebung nicht im Original]
Nach den neuen Bestimmungen in § 9 Abs. 5 VerpackG und § 7 Abs. 7 VerpackG dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze ab dem 01.07.2022 das Anbieten von Verpackungen nicht registrierter und/oder mit den jeweiligen Verpackungen nicht an einem System beteiligter Hersteller auf ihrer Plattform nicht mehr ermöglichen. Gleichermaßen dürfen auch Fulfilment-Dienstleister ihre Dienstleistungen ab dem genannten Zeitpunkt einem nicht registrierten oder mit den jeweiligen Verpackungen nicht an einem System beteiligten Hersteller nicht mehr erbringen. Diese neu eingeführten Verbote zielen insbesondere darauf ab, im Ausland ansässige Hersteller und Vertreiber von Verpackungen bzw. von verpackten Waren dazu zu bringen, ihre verpackungsrechtlichen Pflichten in Deutschland zu erfüllen, da ihnen andernfalls der Marktzugang erheblich erschwert wird. Aus den expliziten Verboten folgt die implizite Obliegenheit für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister, von ihren Kunden sowohl eine Registrierungs- als auch eine Systembeteiligungsbestätigung einzuholen, da bei Verstößen gegen die Verbote ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000,00 pro Fall droht. Obwohl Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in diesen Rollen nicht selbst Vertreiber im Sinne von § 3 Abs. 12 VerpackG sind, werden sie damit künftig bzgl. Kontrollpflichten und Verstoßfolgen den Vertreibern gleichgestellt.
Hinweis: Der neue § 7 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 VerpackG kodifiziert im Zusammenhang mit Fulfilment-Dienstleistern eine von der bisherigen Verwaltungspraxis der Zentralen Stelle Verpackungsregister abweichende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis (wie sie im Themenpapier „Informationen für Versand- und Onlinehandel (Stand: April 2020)“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister beschrieben ist) wird ein Fulfilment-Dienstleister als registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Hersteller von Versandverpackungen angesehen, wenn dieser die Waren in die Versandverpackungen packt und nicht ausschließlich der eigentliche Verkäufer auf den Versandverpackungen mit seinem Namen, seiner Marke oder sonstigen Identifikationsangeben erkennbar ist. Begründet wird dies damit, dass das VerpackG grundsätzlich jeweils denjenigen als Hersteller in die Pflicht nimmt, der Waren tatsächlich verpackt. In Abkehr davon wird ab dem 01.07.2022 derjenige als registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Hersteller der Versandverpackungen in die Pflicht genommen, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird.
Fazit und Ausblick
Vor dem Hintergrund der aktuell immer noch stockenden Umsetzung der Vorgaben des 2019 eingeführten VerpackG bleibt abzuwarten, ob die Novelle tatsächlich zur gewünschten Vereinfachung und Transparenzsteigerung führt, oder ob dadurch nicht gerade das Gegenteil erreicht wird. Da das VerpackG künftig nicht mehr nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, sondern alle Hersteller von Verpackungen verstärkt im Fokus hat, sollten sich alle Marktakteure intensiv mit der Novelle befassen, um den notwendigen Handlungsbedarf zu identifizieren und die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen. Insbesondere die erheblich ausgeweitete Registrierungspflicht wird es der Zentralen Stelle Verpackungsregister und den zuständigen Landesbehörden künftig wesentlich einfacher machen, einen Verstoß festzustellen, da beinahe jedes Unternehmen verpackte Waren in Verkehr bringt und damit in der ein oder anderen Weise in die Pflichtenstruktur des VerpackG eingebunden sein wird.
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