Änderung des ElektroG

Umfassende Änderung des ElektroG steht kurz bevor

Am 15.04.2021 hat der Bundestag dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zugestimmt, sodass die geplanten Änderungen, nach der am 07.05.2021 zu erwartenden Beschlussfassung im Bundesrat, am 01.01.2022 in Kraft treten können.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/26971) wurde dabei in der Ausschussfassung (BT-Drs. 19/28508) angenommen, die durchaus nochmals signifikante Veränderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf mit sich bringt. Insgesamt wird zwar die Grundsystematik des ElektroG nicht verändert, jedoch kommen neue Pflichten hinzu und bestimmten Akteuren werden bisher nicht bestehende Rollen und Pflichten zugewiesen. Mit den bereits im Bundestag beschlossenen Änderungen des ElektroG werden zwei Hauptziele verfolgt: Einerseits die Anhebung der Sammelquote von aktuell ca. 43 Prozent auf die von der EU mit der Richtlinie 2012/19/EU geforderten 65 Prozent. Andererseits die Verhinderung von Trittbrettfahrern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. außerhalb der EU, die nach dem ElektroG als Hersteller anzusehen sind, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen in Deutschland jedoch nicht nachkommen.

Nachstehend werden die aus unserer Sicht relevanten Änderungen für Hersteller, Vertreiber, Bevollmächtigte und elektronische Marktplätze bzw. Fulfilment-Dienstleister zusammengefasst.

Änderungen für Hersteller:

  • Bereits mit Blick auf die Vorgaben zur Produktkonzeption aus § 4 ElektroG erfolgt für batteriebetriebene Geräte eine Verschärfung. Während bisher nur gefordert war, dass batteriebetriebene Geräte möglichst so zu gestalten sind, dass die Batterien durch den Endnutzer oder vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal „problemlos“ entnommen werden können, müssen die Batterien künftig entweder „problemlos und zerstörungsfrei“ durch den Endnutzer oder jedenfalls „problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.“ Hintergrund sind insbesondere die Brandgefahren, die von beschädigten Lithium-Akkus ausgehen, die in zunehmendem Maße in batteriebetriebenen Elektrogeräten enthalten sind.
  • Nach den Vorgaben des neuen § 7a ElektroG ist ein Hersteller von Geräten, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden bzw. jedenfalls gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (sodass nach § 7 Abs. 3 ElektroG keine Finanzierungsgarantie erforderlich ist) zukünftig zur Vorlage eines sog. Rücknahmekonzepts für jede betroffene Geräteart verpflichtet. Im Rahmen des Rücknahmekonzepts hat der Hersteller darzustellen, wie er seinen Rücknahmepflichten aus § 19 ElektroG nachkommt und wie die Endnutzer auf die vorgehaltenen Rückgabemöglichkeiten zugreifen können (eine vergleichbare Regelung besteht auch bereits in § 4 Abs. 2 Nr. 8 BattG für Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien). Dieses Rücknahmekonzept ist nach der neuen Fassung des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ElektroG ab dem 01.01.2022 jedem betroffenen Registrierungsantrag beizufügen. ACHTUNG: Auch betroffene Hersteller mit einer bereits bestehenden Registrierung müssen der stiftung elektro-altgeräte register (ear) nachträglich ein solches Rücknahmekonzept bis zum 30.06.2022 vorlegen (vgl. § 46 Abs. 1 ElektroG).
  • Nach der neuen Vorgabe aus § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG hat zukünftig eine Kennzeichnung aller Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu erfolgen (wie dies in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt der Fall ist), während bisher nur solche Geräte mit diesem Symbol zu kennzeichnen waren, für die eine Finanzierungsgarantie nach § 7 Abs. 1 ElektroG abzugeben war (also solche, die in privaten Haushalten genutzt werden können). Nach § 46 Abs. 2 ElektroG gilt diese Vorgabe für alle Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Da das Inverkehrbringen nur die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt erfasst, können zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr befindliche Geräte ohne nachträgliche Ergänzung der Kennzeichnung weitervertrieben werden.
  • Die Informationspflichten für Hersteller gegenüber privaten Haushalten werden in einem neu gefassten § 18 Abs. 4 ElektroG systematisch umgestaltet und inhaltlich ausgeweitet. Zu den bisherigen Informationspflichten kommt hinzu, dass der Hersteller Endnutzer darüber zu informieren hat, dass diese nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen. Zudem muss der Hersteller künftig darüber informieren, dass Vertreiber (also insbesondere Händler) zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind. Konkretisierend stellt der neue Wortlaut nun klar, dass diese Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens der Geräte erfolgen müssen. Neu hingegen ist die explizite Vorgabe, dass die in § 18 Abs. 4 ElektroG genannten Informationen dem Gerät in schriftlicher Form beizufügen sind. Die bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union eingeführte Pflicht zur Veröffentlichung der erreichten Sammel- und Verwertungsquoten kann generell, ohne spezifischen Herstellerbezug, unter Verweis auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen des Bundesumweltministeriums (abrufbar unter: Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland) erfüllt werden.
  • Auch im Bereich der Rücknahme von Geräten anderer Nutzer als privater Haushalte werden die Vorgaben in § 19 ElektroG verschärft. Während ein Hersteller bisher seine komplette Verantwortung mittels vertraglicher Vereinbarungen auf die Endnutzer abwälzen konnte und mithin nicht mehr verpflichtet war, eigene Rückgabemöglichkeiten einzurichten, wird diese Möglichkeit in Zukunft nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr bestehen. Ab dem 01.01.2022 müssen alle betroffenen Hersteller ausnahmslos Rückgabemöglichkeiten einrichten und grundsätzlich die hierfür anfallenden Entsorgungskosten tragen. Lediglich von der hier beschriebenen, im neuen § 19 Abs. 3 ElektroG verankerten Kostentragungslast sind zukünftig abweichende Vereinbarungen möglich. Selbstverständlich werden Endnutzer auch zukünftig nicht verpflichtet, die durch den Hersteller eingerichteten Rückgabemöglichkeiten zu nutzen. Der neu geschaffene § 19a ElektroG führt im Hinblick auf Geräte anderer Nutzer als privater Haushalte erstmals eine Informationspflicht der Hersteller ein, die unter anderem die Pflicht zur getrennten Erfassung und die vom Hersteller eingerichteten Rückgabemöglichkeiten zum Inhalt hat. Die bisherige Mitteilungspflicht aus § 30 ElektroG entfällt ersatzlos.

Änderungen für Vertreiber (Händler):

  • Eine zentrale Neuerung des Änderungsgesetzes ist die Ausweitung der Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte nach § 17 Abs. 1 ElektroG auch auf „Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten oder auf dem Markt bereitstellen“. Festzuhalten ist zunächst, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Verkaufsfläche für Elektrogeräte, sondern auf die Gesamtverkaufsfläche pro Filiale ankommt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind Lebensmitteleinzelhändler (und Discounter) zukünftig, ab dem 30.06.2022 (vgl. § 46 Abs. 3 ElektroG [BT-Drs. 19/26971] bzw. über BT-Drs. 19/28508 sodann § 46 Abs. 5 ElektroG), sowohl zur 1:1 Rücknahme (Rücknahme eines Altgeräts der gleichen Geräteart bei Kauf eines Neugeräts) als auch zur 0:1 Rücknahme (Rücknahme von bis zu drei Geräten mit Abmessungen bis zu 25cm, unabhängig vom Kauf eines Neugeräts) verpflichtet. Eine (schlüssige) Begründung dafür, warum gerade nur der Lebensmitteleinzelhandel in das System der Rücknahmepflichten aufgenommen wird und andere vergleichbare Vertreiber von Elektrogeräten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern (wie beispielsweise Drogeriemärkte, Sportgeschäfte und Bekleidungs-/Schuhgeschäfte) nicht in die Pflicht genommen werden, liefert die Gesetzesbegründung nicht. Aus diesem Grund bestehen bezüglich dieser neuen Regelung bei vorläufiger Bewertung durchaus nicht unerhebliche Bedenken an deren Verfassungsmäßigkeit vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG.
  • Zukünftig sind Vertreiber bei der Auslieferung von Neugeräten nach § 17 verpflichtet, den Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags darüber zu informieren, dass er sein Altgerät unentgeltlich zurückgeben kann und auch die Abholung des Geräts unentgeltlich erfolgt. Zudem hat der Vertreiber den Endnutzer nach seiner Absicht zu fragen, ob er bei Auslieferung des Neugeräts ein Altgerät zurückgeben möchte. Bisher war es am Verbraucher, diesen Wunsch gegenüber dem Vertreiber aktiv zu äußern. Diese Pflicht gilt bzgl. Altgeräten der Kategorien 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme und Großgeräte) künftig auch für den Vertrieb mittels Fernkommunikationsmittel.
  • Vergleichbar zu den Herstellern werden auch die Informationspflichten der Vertreiber in einem neu gestalteten § 18 Abs. 3 ElektroG ausgeweitet. Ergänzend zu den bisherigen Informationspflichten müssen Vertreiber Endnutzer darüber informieren, dass diese nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen. Weiterhin müssen Vertreiber künftig zusätzlich über ihre Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten informieren. Konkretisierend stellt der neue Wortlaut nun klar, dass diese Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens der Geräte erfolgen müssen.

Änderungen für Bevollmächtigte

Die nachstehend beschriebenen Veränderungen für Bevollmächtigte wurden erst im Rahmen der Ausschussfassung BT-Drs. 19/28508 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und beziehen sich auf zwei Bereiche:

  • Einerseits schreibt § 8 Abs. 1 Satz 3 ElektroG künftig vor, dass eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate zu erfolgen hat, um missbräuchlichen und intransparenten Wechseln des Bevollmächtigten entgegenzuwirken.
  • Andererseits bedürfen Bevollmächtigte, die mehr als 20 Hersteller vertreten, ab dem 01.01.2023 einer behördlichen Zulassung durch die ear, um sicherzustellen, dass diese die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis, Ausstattung und Organisation haben. Die Zulassung wird dabei künftig an eine Höchstzahl von Bevollmächtigungen gekoppelt, die sich bei Prüfung der genannten Kriterien als tragbar erweist.

Änderungen für Betreiber elektronischer Marktplätze bzw. Fulfilment-Dienstleister:

Durch die anstehende Novelle werden erstmals Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister mit Prüfpflichten nach dem ElektroG belegt, um auf diesem Wege einen zusätzlichen Mechanismus gegen das Inverkehrbringen von Elektrogeräten nicht registrierter Hersteller einzuführen.

  • Ein elektronischer Marktplatz ist nach § 3 Nr. 11a ElektroG „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen“. § 3 Nr. 11b ElektroG definiert den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes als „jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen“.
  • Nach § 3 Nr. 11c ElektroG wird ein Fulfilment-Dienstleister definiert als „jede  natürliche  oder  juristische  Person  oder  Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister“.

Damit ist klargestellt, dass beide Akteure in ihren jeweiligen, spezifischen Rollen zwar auch weiterhin nicht als Vertreiber von Elektrogeräten angesehen werden (und auch nicht über § 3 Nr. 9 a.E. ElektroG als Hersteller fingiert werden), aber über den neu gefassten § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG künftig dennoch zur Überprüfung der Herstellerregistrierung verpflichtet sind, bevor sie diesem das Anbieten seiner Geräte ermöglichen bzw. ihre Dienstleistungen erbringen. Diese Prüfpflicht gilt auf Grund der Ergänzung durch die beschlossene Ausschussfassung erst ab dem 01.01.2023 und stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Zudem droht bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 100.00,00 pro Fall.

Fazit

Die aktuelle Novelle des ElektroG wird für alle bisher erfassten Akteure relevante Neuerungen mit sich bringen, die zeitnahe Vorbereitungen und Umstellungen erforderlich machen. Demzufolge sollten sich die betroffenen Akteure schnellstmöglich mit den neuen Pflichten vertraut machen und spätestens mit dem das Gesetzgebungsverfahren inhaltlich abschließenden Beschluss des Bundesrates mit der Umsetzung der neuen Vorgaben beginnen. Ebenso sollten sich die künftig neu vom ElektroG erfassten Akteure mit den neuen Pflichten befassen und Umsetzungsmaßnahmen vorbereiten und durchführen. Insbesondere bei den bisher nicht erfassten ca. 25.000 Lebensmitteleinzelhändlern werden wohl in gewissem Umfang auch Umbaumaßnahmen oder jedenfalls neue Organisationsstrukturen erforderlich werden, was im Einzelfall durchaus zeitintensiv sein kann (beispielsweise dann, wenn Umbaumaßnahmen genehmigungspflichtig sind). Gerade aus Sicht der Lebensmitteleinzelhändler sollte jedoch erwogen werden, die neuen Vorgaben einer gründlichen verfassungsrechtlichen Prüfung, insbesondere am Maßstab des Gleichheitssatzes aus Art. 3. GG, zu unterziehen und eine ggf. bestehende Verletzung von Grundrechten verfassungsgerichtlich geltend zu machen.

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