Die EWKVerbotsV dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Hintergrund dieser Richtlinie ist einerseits der schon länger existierende Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und andererseits die Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission.
Bei der EWKVerbotsV handelt es sich inhaltlich um eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904. Lediglich sprachliche Nuancen wurden angepasst, um nicht ganz eindeutige Formulierungen in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie (EU) 2019/904 klarzustellen und an die Begriffswelt der deutschen Gesetzgebung anzupassen.
§ 1 EWKVerbotsV stellt klar, dass diese unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich bei den vom Anwendungsbereich erfassten Produkten um Verpackungen handelt oder nicht. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG weiterhin als nach dem VerpackG verkehrsfähig angesehen werden können, obwohl diese (auch) von der EWKVerbotsV erfasst sind.
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich und Reichweite werden maßgeblich durch § 2 EWKVerbotsV bestimmt:
- Einwegkunststoffprodukt
Die Definition in § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV nimmt eine Negativabgrenzung zum Mehrwegprodukt vor. Ein „Einwegkunststoffprodukt“ in diesem Sinne ist „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist“. Demnach fallen beispielsweise Mehrweggetränkeflaschen aus Kunststoff und wiederverwendbares Plastikgeschirr und -besteck für Kinder nicht unter die Verordnung. Für die Abgrenzung Einweg- und Mehrwegprodukt kommt es auf die objektive Verkehrsauffassung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Demnach sind weder der Verkehrsauffassung nicht entsprechende Hinweise des Herstellers zur möglichen Mehrfachverwendung von typischerweise als Einwegprodukten angesehen Produkten noch subjektive Verbrauchergewohnheiten zur Mehrfachverwendung von Einwegprodukten maßgeblich.
- Kunststoff
Ein „Kunststoff“ im Sinne von § 2 Nr. 2 EWKVerbotsV ist als ein Werkstoff definiert, der aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 (REACH) besteht, dem Zusatzstoffe und andere Stoffe zugesetzt sein können. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass auch biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe erfasst sind; natürliche und chemisch nicht modifizierte Polymere sind nicht von der Verordnung erfasst.
- Oxo-abbaubarer Kunststoff
Von einem oxo-abbaubaren Kunststoff (definiert als „Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen“) im Sinne von § 2 Nr. 3 EWKVerbotsV sind biologisch abbaubare Kunststoffe zu unterscheiden, da letztere weniger schädlich und daher nur von der Verordnung erfasst sind, wenn sie in Einwegkunststoffprodukten enthalten sind.
- Inverkehrbringen
Der Begriff des „Inverkehrbringens“ ist in § 2 Nr. 4 EWKVerbotsV definiert als „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt [in Deutschland]“. Eine „Bereitstellung auf dem Markt“ ist dabei nach § 2 Nr. 5 EWKVerbotsV „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Diese Begriffsdefinition stellt zunächst klar, dass vor Inkrafttreten des Verbots bereits in Deutschland in Verkehr gebrachte Produkte nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin vertrieben werden dürfen – in anderen Worten: Lagerbestände mit bereits einmal in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkten können aufgebraucht werden. Darüber hinaus bleibt die Produktion von erfassten Produkten in Deutschland weiterhin zulässig; lediglich ein Inverkehrbringen in Deutschland wäre unzulässig, was aber den Export in einen anderen Staat nicht ausschließt.
Verbotsbestimmung
Das Verbot des Inverkehrbringens ist nach § 3 EWKVerbotsV zweigeteilt: Während nur die konkret in Abs. 1 genannten Einwegkunststoffprodukte wie Wattestäbchen (ausgenommen Medizinprodukte), Plastikgeschirr und -besteck, Trinkhalme (ausgenommen Medizinprodukte), Luftballonstäbe und Lebensmittel- und Getränkebehälter aus Styropor vom Verbot erfasst sind, sind nach Abs. 2 ausnahmslos alle Produkt aus oxo-abbaubaren Kunststoffen verboten.
Sanktionen und Inkrafttreten
Über den Verweis in § 4 EWKVerbotsV auf § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG kann eine Zuwiderhandlung gegen die Verbote der Verordnung von den zuständigen Landesbehörden mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 100.000,00 pro Fall sanktioniert werden. Zudem ist die Einziehung nach § 70 KrWG zulässig.
Die EWKVerbotsV tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Dieses Datum ist durch die Verordnung (EU) 2019/904 zwingend, um einen EU-weit einheitlichen Geltungsbeginn der nationalen Umsetzungen zu gewährleisten, sodass es zu keinen temporären Verzerrungen im Binnenmarkt kommt.
Fazit
Obwohl reine Händler von der EWKVerbotsV nicht unmittelbar erfasst sind, sollten gerade diese sich frühzeitig um eine Sortimentsumstellung und Alternativprodukte bemühen, um keine Lücken im Sortiment zu riskieren. In besonderer Weise werden auch Betreiber von Take-Away Restaurants und Imbissen die Essens- und Getränkeausgabe überdenken müssen.
In einer Gesamtschau der aktuellen regulatorischen Bestrebungen auf europäischer und nationaler Ebene handelt es sich bei der EWKVerbotsV neben beispielsweise der bevorstehenden Beschränkung von Mikroplastik nach der REACH-Verordnung oder dem ebenfalls bevorstehenden Verbot leichter Kunststofftragetaschen im VerpackG um eine weitere Maßnahme, die den Substituierungsdruck auf Kunststoffprodukte erhöht.
Gesetzesentwurf in der beschlossenen Fassung abrufbar unter: Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV)
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