Wesentlicher Auslöser für die umfassende Überarbeitung und Umstrukturierung des Rechtsregimes für die Batterieentsorgung war einerseits, dass es auf Grund verschiedener Entwicklungen im Markt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Nachteilen für das vormals bestehende Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS) kam, sodass dieses seine Tätigkeit als Gemeinsames Rücknahmesystem der Hersteller im Sinne von § 6 BattG mit der Feststellung als herstellereigenes Rücknahmesystem zu Beginn des Jahres einstellte. Andererseits sind auch im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie Anpassungen zur Umsetzung der dort vorgegebenen erweiterten Herstellerverantwortung erforderlich.
Die Kernpunkte der geplanten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zukünftig soll eine einheitliche Zuständigkeit sowohl für die Registrierung der Hersteller und den Widerruf der Registrierung als auch für Genehmigung und Widerruf der Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme beim Umweltbundesamt (§§ 19ff. BattG-E) bestehen. Allerdings sehen die §§ 23ff. BattG-E die Möglichkeit zur umfänglichen Beleihung der stiftung elektro-altgeräte register (ear) mit den Befugnissen des Umweltbundesamtes vor, sodass sowohl die Herstellerregistrierung als auch die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems bei der ear vorzunehmen sein wird.
- Die bisher bestehende, bloße Anzeigepflicht des Inverkehrbringens von Batterien durch Hersteller beim Umweltbundesamt wird zu einer vorausgehenden Registrierung bei der ear nach § 4 BattG-E ausgeweitet. Bei der Registrierung handelt es sich um ein echtes Antragsverfahren und sie wird erst erteilt, wenn gegenüber der ear alle Registrierungsvoraussetzungen nachgewiesen sind. Sofern ein Hersteller das Inverkehrbringen von Batterien bereits nach § 4 des aktuell noch gültigen BattG beim Umweltbundesamt angezeigt hat, besteht die Registrierungspflicht nicht bereits mit Inkrafttreten des neuen BattG zum 01.01.2021, sondern erst ein Jahr später, zum 01.01.2022. Ergeben sich allerdings gegenüber den Angaben aus der bestehenden Anzeige zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 Abweichungen, ist ab dem Zeitpunkt einer solchen Abweichungen, eine Registrierung erforderlich (vgl. § 31 Abs. 2 BattG-E).
- Bisher haben sich Hersteller zur Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht im Regelfall am GRS der Hersteller beteiligt. Herstellereigene Rücknahmesysteme machten bis Jahresbeginn nur einen kleineren Anteil aus. Nachdem jedoch das GRS zum Jahresbeginn 2020 als herstellereigenes Rücknahmesystem festgestellt wurde, gibt es kein Gemeinsames Rücknahmesystem im Sinne des BattG mehr. Diese rein tatsächliche Entwicklung zeichnet der Gesetzesentwurf nun nach und stellt das System der Batterieentsorgung künftig auf ausschließlich wettbewerblich agierende, herstellereigene Rücknahmesysteme um (§ 7 BattG-E). Herstellereigene Rücknahmesysteme, die bereits nach dem aktuell noch geltenden BattG genehmigt sind bzw. noch bis zum 31.12.2020 genehmigt werden, gelten bis zum 31.12.2021 als weiterhin genehmigt und müssen erst zum 01.01.2022 eine Genehmigung nach dem neuen BattG beantragen (§ 31 Abs. 4 BattG-E).
- Nachdem es kein Gemeinsames Rücknahmesystem mehr gibt, entfällt auch die Pflicht von Vertreiber, Batterien diesem zur Abholung anzudienen. In Zukunft haben alle herstellereigenen Rücknahmesystem allen Vertreibern ein Angebot zum kostenlosen, flächendeckenden Anschluss zu machen und die Vertreiber müssen sich an eines der herstellereigenen Rücknahmesysteme anschließen (§ 9 Abs. 2 BattG-E).
- Die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endverbrauchern werden erweitert, sodass künftig weitere Informationen zur Müllvermeidung und zur Wiederverwendung von Batterien anzugeben sind. Zudem ist künftig auch gegenüber den Endverbrauchern auf die Risiken im Umgang mit lithiumhaltigen Batterien hinzuweisen (§ 18 Abs. 2 BattG-E).
- Auf Grund europarechtlicher Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung aus der neuen Richtlinien (EU) 2018/851 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ist die Einführung der Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen nicht in Deutschland ansässigen Hersteller erforderlich. Ein Bevollmächtigter muss in Deutschland ansässig sein und kann nach schriftlicher Bestellung in deutscher Sprache alle Aufgaben in eigenem Namen für den Hersteller wahrnehmen, die ansonsten letzterer selbst wahrnehmen müsste. Die betrifft insbesondere auch die Registrierung und Systembeteiligung. Die Bestellung eines Bevollmächtigten ist nach dem Entwurf der Bundesregierung jedoch freiwillig und soll dem nicht in Deutschland ansässigen Hersteller nur eine Erleichterung ermöglichen. Allerdings bleibt der Hersteller für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben regulatorisch dennoch selbst verantwortlich, sofern der Bevollmächtigte diesen nicht nachkommt. Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 03.07.2020 die verpflichtende Bestellung eines Bevollmächtigten durch nicht in Deutschland ansässige Hersteller (wie dies in § 8 ElektroG bereits der Fall ist).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl auf Hersteller und Vertreiber von Batterien als auch auf herstellereigene Rücknahmesysteme signifikante Änderungen zukommen werden, deren Umsetzung rechtzeitig in Angriff genommen werden sollte. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall von der Übergangsvorschrift profitiert werden kann, da derartige Umstellungsphasen erfahrungsgemäß langwierig und ressourcenintensiv sein können.
Schließlich sei angemerkt, dass der Ablauf der Registrierung nach vorausgehender Systembeteiligung zwar begrifflich durchaus Ähnlichkeiten mit dem ElektroG und dem VerpackG aufweist, die Strukturen jedoch deutlich anders sind und genau darauf geachtet werden muss, dass die Vorgaben aus den jeweiligen Rechtsregimen nicht vermischt und damit ggf. unzureichend umgesetzt werden. Insbesondere bedarf es auch zukünftig separater Registrierungen nach dem ElektroG einerseits und dem BattG andererseits, obwohl beide Registrierungen bei der ear vorzunehmen sein werden.
Link zum Dokument: Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.06.2020 (BT-Drs. 19/19930) und Stellungnahme des Bundesrates vom 03.07.2020 (BR-Drs. 265/20).
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