Nach wie vor liegt der zivil- und wettbewerbsrechtliche Fokus in produktrechtlicher Hinsicht auf den Themen „Green Claims“ bzw. „Greenwashing“. Hier gilt es 2025 die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie die weitere gesetzgeberische Entwicklung der Green Claims Directive im Auge zu behalten. Daneben steht für das Jahr 2025 zivilprozessual vor allem die Einrichtung der „Commercial Courts“ als spezielle wirtschaftsrechtliche Spruchkörper an.
A. EmpCo und Green Claims
Die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825; englisch: „Empowering consumers for the green transition“ (ECGT/EmpCo)) ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und statuiert, kurz gesagt, deutlich strengere Vorgaben an Aussagen zu Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen. Da das neue Recht ab dem 27.09.2026 gelten wird, hat die Bundesregierung bereits einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des nationalen UWG vorgelegt.
Die komplementierende „Green Claims Directive“ (Richtlinienentwurf abrufbar hier) ist dagegen noch nicht final beschlossen. Ausweislich des Entwurfs sollen unter anderem Green Claims ohne eine detaillierte inhaltliche Bewertung zum Beleg der jeweiligen Aussage verboten werden (vgl. zum geplanten Inhalt im Detail unseren Beitrag aus dem Jahr 2024). Die Trilog-Verhandlungen sollen im ersten Halbjahr 2025 beginnen, so dass mit einem In-Kraft-Treten frühestens gegen Ende des Jahres zu rechnen sein wird. Mit dem Geltungsbeginn der nationalen Umsetzungsgesetzgebung ist daher nach aktuellem Stand nicht vor 2028 zu rechnen.
Die weitere Zulässigkeit von Umweltaussagen ergibt sich künftig nicht nur aus der Umsetzung von EmpCo und Green Claims Directive, sondern bisweilen auch spezialgesetzlich. So enthält die unionale Verpackungs-Verordnung in Art. 14 spezielle Bestimmungen zu Umweltaussagen hinsichtlich Verpackungseigenschaften (siehe hier), die nach Ende der Übergangsfrist ab 2026 gelten dürften.
B. Right to Repair
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799, in Kraft getreten am 30.07.2024, hat der Europäische Gesetzgeber Bestimmungen zum Recht auf Reparatur von Waren jenseits des Gewährleistungsrechts erlassen, die bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umzusetzen sind. Auch hier dürfte also im Laufe des Jahres 2025 mit entsprechenden Umsetzungsinitiativen zu rechnen sein.
C. Zivilprozessrecht
Im Juli 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) verabschiedet, welches am 01.04.2025 in Kraft treten wird. Dieses ermächtigt die Bundesländer zur Einrichtung von „Commercial Courts“, also speziellen Spruchkörpern für die Durchführung wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten.
Die Commercial Courts sind an den Oberlandesgerichten angesiedelt und sollen über wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab EUR 500.000,00 entscheiden. Die Anrufung setzt das Einverständnis beider Parteien voraus. Konkret besteht die sachliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (Ausnahme: solche des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie Ansprüche aus UWG), für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Unternehmens (oder von Anteilen) sowie für Organstreitigkeiten. Das Verfahren kann bei Einverständnis der Parteien vollständig in englischer Sprache geführt werden.
Eine weitere Besonderheit der Commercial Courts liegt in der Verkürzung des Instanzenzugs: schon in zweiter Instanz kann mit der Revision der BGH angerufen werden, eine Zulassung ist insoweit nicht erforderlich.
Relevant ist ferner die Einführung des neuen § 273a ZPO mit demselben Gesetz. Damit wird die Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, nunmehr generell in der ZPO geregelt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass es sich bei der relevanten Tatsache um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen handelt. Bezüglich der Rechtsfolgen wird auf die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwiesen. Danach haben alle am Verfahren Beteiligten, also neben den Parteien insbesondere auch Zeugen und Sachverständige, die geheimen Informationen vertraulich zu behandeln; diese Pflicht gilt auch nach dem Ende des Verfahrens fort. Verstöße können vom Gericht mit Ordnungsmitteln bis zu EUR 100.000,00 oder im schlimmsten Fall mit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten geahndet werden. Dritten, die in ein solches Verfahren Akteneinsicht erhalten, wird der Akteninhalt nur ohne die die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen zur Verfügung gestellt. Erwähnenswert ist schließlich, dass diese Vorschriften nicht nur auf neue Verfahren, die ab dem 01.04.2025 angestrengt werden, anzuwenden sind, sondern gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 37b EGZPO ausdrücklich auch für zum Stichtag bereits anhängige Verfahren gelten werden.
Zudem gibt es einige weitere, kleinere Änderungen, die für zivilprozessuale Verfahren bedeutsam sind. Durch das Postmodernisierungsgesetz wurde etwa zum 01.01.2025 § 270 ZPO geändert, wonach formlose Mitteilungen der Parteien im Zivilprozess erst vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gelten. Das noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche (reine) Online-Verfahren (Gesetzesentwurf hier abrufbar) für Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme vor Amtsgerichten dürfte in der produktrechtlichen Verfahrenspraxis dagegen keine signifikante Rolle spielen. Dasselbe gilt für die avisierte Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf EUR 8.000,00 (Gesetzesentwurf hier).
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