Im Falle eines Rückrufs müssen die Verbraucher gem. Art. 35 Abs. 1, 4 GPSR in der Regel auch schriftlich unterrichtet werden. Zu den verpflichtenden Anforderungen, die eine schriftliche Rückrufanzeige erfüllen muss, gehören gemäß Art. 36 Abs. 2 GPSR unter anderem
- die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“,
- eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich Abbildungen, Name, Marke, Produktkennnummern, Verkaufsort und -zeit,
- eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei bestimmte Begriffe zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können (wie z.B. „freiwillig“ oder „in seltenen Situationen“),
- eine klare Beschreibung der Vorgehensweise für die Verbraucher, einschließlich einer Aufforderung, das entsprechende Produkt nicht mehr zu verwenden,
- ein ausdrücklicher Hinweis auf die dem Verbraucher gemäß Art. 37 GPSR zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen.
Diese allgemeinen Anforderungen hat die Kommission in Gestalt der Vorlage nunmehr umgesetzt. Die Nutzung der mit der Durchführungsverordnung 2024/1435 eingeführten Vorlage ist für die Wirtschaftsakteure jedoch nicht verbindlich. Gleichwohl kann sie den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 36 GPSR erleichtern.
Die Vorlage orientiert sich in ihrem Inhalt an den verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben und hebt den Inhalt durch den Einsatz von roter Schrift hervor. Darüber hinaus bietet sie den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit, die Rückrufanzeige um optionale Informationen zu erweitern; dazu zählen z.B.
- eine optionale Entschuldigung,
- Links zu den sozialen Medien/zu der Website des Wirtschaftsakteurs,
- ein QR-Code oder eine andere technische Lösung, um zur Rückruf-Seite des Wirtschaftsakteurs zu gelangen.
Schließlich können auch noch das Logo des Unternehmens und bzw. oder das Logo der den Rückruf anordnenden Marktüberwachungsbehörde eingefügt werden. Im Fall eines Rückrufs ist ein Rückgriff auf die Vorlage zu empfehlen, um allein schon mögliche Fehlerquellen zu reduzieren und Konformität mit Art. 36 Abs. 1 GPSR sicherzustellen. Hierfür bietet sich eine Implementierung der Vorlage in ein bereits bestehendes Rückrufmanagementsystem an. Obwohl die GPSR nur für den B2C-Bereich gilt, spricht nichts dagegen, sich ebenso im B2B-Bereich an der Vorlage entsprechend zu orientieren, auch wenn klassische Rückrufe in diesem Produktsektor eher die Ausnahme sind.
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