Am 18.02.2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen beschlossen. Die in diesem oft EmpCo-Richtlinie genannten Gesetz enthaltenen Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, die insbesondere erste spezifische Regulierungen von Green Claims enthalten, wurden in Fachkreisen (vor allem online) bereits relativ breit erörtert. Kaum Beachtung haben jedoch bisher die neuen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gefunden, die in Art. 2 der EmpCo-Richtlinie mittels Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU eingeführt werden.
A. Informationspflichten im stationären Handel und im Fernabsatz-Handel
Art. 2 Nr. 2 der EmpCo-Richtlinie enthält bezüglich der in Art. 5 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie für den stationären Handel geregelten Informationspflicht insbesondere folgende Änderungen:
„Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;“
b) Folgende Buchstaben werden eingefügt:
„ea) wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung; …“.
Im Bereich des Fernabsatzes, also insbesondere im Online-Handel enthält Art. 2 Nr. 3 der EmpCo-Richtlinie inhaltlich entsprechende Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie:
„b) Buchstabe l erhält folgende Fassung:
„l) das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;“.
c) Folgende Buchstaben werden eingefügt:
„la) wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung;…“.
Es müssen daher in Zukunft im B2C-Geschäft nicht nur Angaben zum Bestehen des Gewährleistungsrechts als solchem gemacht werden, sondern es muss auch auf dessen Mindestdauer und auf die wesentlichen Elemente der Gewährleistung hingewiesen werden. Dieser Hinweis muss in hervorgehobener Weise erfolgen. Gewährt der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, muss zusätzlich auf diese und deren Dauer in hervorgehobener Weise hingewiesen werden.
B. Europaweit harmonisierte Mitteilung bzw. Kennzeichnung
Zusätzlich zur inhaltlichen Erweiterung dieser Informationspflichten wird die EU-Kommission erstmals auch die Form und den Inhalt dieser Hinweise detailliert vorgeben. Dies wird über Durchführungsrechtsakte geschehen, mit denen die Kommission EU-weit harmonisierte Mitteilungen bzw. Kennzeichnungen definieren wird. Diese harmonisierten Muster müssen dann von den verpflichteten Unternehmern verwendet werden. Dies ist in dem neu eingeführten Art. 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie geregelt:
„Artikel 22a
Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung
(1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.
(2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.
(3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.
(4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest. …“
Wie sich aus dem obigen Zitat ergibt, wird die Kommission diese harmonisierten Mitteilungen und Kennzeichnungen bis 27.09.2025 festlegen. Anzuwenden werden die neuen Kennzeichnungspflichten dann (gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der EmpCo-Richtlinie) ab dem 27.09.2026 sein. Darauf sollte sich der Handel einstellen, auch um Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zu diesen Themen zu vermeiden.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Florian Niermeier