Bereits 2009 forderte das EU-Parlament, Maßnahmen zur Harmonisierung der auf dem Markt verfügbaren Ladeschnittstellen zu ergreifen. Zum einen sollte es in Zukunft den Verbrauchern erspart bleiben, eine Vielzahl von Ladegeräten erwerben zu müssen. Zum anderen sollte die Maßnahme zur Verringerung von Elektroschrott beitragen.
Nachdem sich die Kommission daraufhin mit Vertretern der Industrie getroffen hatte, konnte auf freiwilliger Basis eine Reduzierung von über 30 auf nur noch 3 Ladeschnittstellen erreicht werden: USB-C, Micro-USB und Lightning (wobei Micro-USB schnell von USB-C verdrängt wurde). Da es den Herstellern in den darauffolgenden Jahren jedoch nicht gelang, sich auf eine einzige Schnittstelle zu einigen, forderte das EU-Parlament im Januar 2020 die Kommission dazu auf, gegebenenfalls regulatorisch tätig zu werden und einen einheitlichen Standard für Ladeschnittstellen festzulegen.
Der Vorschlag der Kommission, auf den sich die Beteiligten nun geeinigt haben, sieht im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen vor:
- Kabelgebunden aufladbare Funkanlagen, die im neuen Teil I des Anhangs Ia der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt sind, müssen über eine Ladeschnittstelle des Typs USB-C (EN IEC 62680-1-3) verfügen und, soweit sie eine Spannung von mehr als 5 Volt, eine Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder eine Leistung von mehr als 15 Watt erfordern, das Schnellladeprotokoll USB Power Delivery (IEC 62680-1-2) unterstützen (Art. 3 Abs. 4 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU).
- Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, Funkanlagen, die im neuen Teil I des Anhangs Ia der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt sind, zusammen mit einem Ladegerät zu erwerben, so hat er dem Endnutzer auch die Option zu gewähren, die Funkanlage ohne Ladegerät in der Verpackung zu erwerben. Gleichzeitig ist die Zugabe eines abnehmbaren Kabels (ohne Netzteil) weiterhin zulässig (Art. 3a des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU).
- Schließlich sind mit der Funkanlage auch Informationen über ihre Ladeleistungseigenschaften sowie die Stromversorgung des Ladegeräts, das mit dieser Funkanlage verwendet werden kann, bereitzustellen (Art. 10 Abs. 8 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU).
Die Verpflichtung umfasst neben Smartphones weitere Funkanlagen mit einem vergleichbaren Energieverbrauch, z.B. Headsets, tragbare Lautsprecher & Tablets (Teil I des Anhangs Ia des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU). Neu mit aufgenommen wurden Laptops.
Mit dem neuen Art. 3 Abs. 4 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU wird der Kommission vor allem mit Blick auf kabellose Ladeschnittstellen und -protokolle die Befugnis übertragen, in Zukunft entsprechend des jeweiligen Standes der Technik Rechtsakte zu erlassen, um die Harmonisierung weiterhin gewährleisten zu können.
Abgerundet werden soll das Gesetzesvorhaben durch eine Anpassung der Verordnung (EU) 2019/1782 (Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG [sog. Ökodesignrichtlinie]), indem die technischen Anforderungen an die Netzteile harmonisiert werden, um auch hier eine Interoperabilität zwischen den Herstellern zu gewährleisten.
Der Rechtsakt soll in der zweiten Jahreshälfte formell beschlossen werden und ist dann nach 24 Monaten verpflichtend umzusetzen (Artikel 2 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU), wobei die Übergangszeit für Laptops auf 40 Monate verlängert wurde. Dabei gelten die Anforderungen nur für Funkanlagen, die nach Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie in den Verkehr gebracht wurden.
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