Die Beschränkung erfasst dabei Gemische, die karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe, jeweils der Kategorie 1A, 1B oder 2, enthalten aber mit Ausnahme solcher Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten. Darüber hinaus werden der Beschränkung auch Gemische mit hautsensibilisierenden Stoffen der Kategorie 1, 1A oder 1B, hautätzenden Stoffen der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C oder hautreizenden Stoffen der Kategorie 2 sowie schwer augenschädigenden Stoffen der Kategorie 1 oder augenreizenden Stoffen der Kategorie 2 unterworfen. Ergänzend erfasst die Beschränkung auch Gemische, die bestimmte Stoffe enthalten, die in Anhang II bzw. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind sowie weitere Stoffe, die ein einer ergänzenden Anlage 13 zur neuen Beschränkung aufgeführt sind. Für die einzelnen Stoffe und spezifische Verwendungszwecke gelten dabei gesonderte Grenzwerte.
Das Verwendungsverbot gilt dabei für alle „Tätowierungszwecke“ und zwar unabhängig davon, ob diese gewerblich oder privat erfolgt. Jedes Injizieren oder Einbringen des betroffenen Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen, ist damit verboten. Auch Restbestände von Tätowierfarben, welche die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht aufgebraucht werden. Vollzugsbehörden werden dabei auch überprüfen können, wie mit etwaigen Restbeständen umgegangen wurde. Betroffene Unternehmen sollten daher durch geeignete Nachweise belegen können, dass eine Verwendung nach dem Stichtag ausgeschlossen wurde (z.B. durch Entsorgungsnachweise).
Bislang fehlt es zwar an einem konkreten Straftatbestand für die Verwendung betroffener Tätowierfarben. Das bedeutet allerdings nicht, dass Verstöße folgenlos wäre. Zuständige Behörden können zur Einhaltung des Verbots entsprechende Anordnungen erlassen. Wird hiergegen verstoßen, drohen ebenfalls strafrechtliche Sanktionsrisiken. Aufgrund der toxikologischen Eigenschaften der betroffenen Farben bzw. ihrer Inhaltsstoffe können darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche von Kunden im Raum stehen, soweit verbotene Farben (z.B. Restbestände) weiterhin eingesetzt werden. Um entsprechende Risiken zu vermeiden, sollten Tätowierer ab dem Stichtag nur noch Farben verwenden, die in Einklang mit der Beschränkung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Dies schon deshalb, da die entsprechenden Angaben gemäß Verpackung oder Gebrauchsanweisung dem Kunden zur Verfügung zu stellen sind.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch das Interview mit Martin Ahlhaus im Magazin Feelfarbig (https://feelfarbig.com), abrufbar unter Haftung, Strafen, Import: Rechtliche Aspekte der Tattoo-REACH.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Martin Ahlhaus