Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2020 EU-weit ca. 420 Millionen Mobiltelefone und andere tragbare elektronische Geräte verkauft. Jeder in der EU besitzt etwa drei Ladegeräte für Mobiltelefone, von denen jedoch nur zwei regelmäßig verwendet werden. Darüber hinaus entstehen durch entsorgte und ungenutzte Ladegeräte jährlich schätzungsweise bis zu 11.000 Tonnen Elektronikabfall. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass Ladegeräte oftmals noch nicht für alle Geräte gleichermaßen genutzt werden können, obwohl die Anzahl der Typen von Ladeschnittstellen durch eine Absichtserklärung der relevanten Hersteller aus dem Jahr 2009 bereits auf drei reduziert wurde.
Im Lichte der bereits bestehenden Maßnahmen der EU zur Reduzierung von Elektroschrott und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, insbesondere mit Blick auf die WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU), hat die EU die Vereinheitlichung von Ladeschnittstellen auch zum Gegenstand des sog. Green Deal gemacht, um die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2-Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern. In ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft kündigte die Kommission in diesem Zusammenhang Initiativen an, die den gesamten Produktlebenszyklus betreffen, d.h. auf die Produktgestaltung ausgerichtet sind und nicht mehr ausschließlich an die Abfallphase von Produkten anknüpfen, wie dies aktuell (noch) bei der WEEE-Richtlinie der Fall ist.
Um diese Ziele zu erreichen, sind nachfolgende Änderungen für die EU-Funkanlagenrichtlinie vorgesehen:
- Zum einen sollen die Ladeschnittstellen von kabelgebundenen aufladbaren Mobiltelefonen und ähnlichen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen (Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen und tragbare Lautsprecher) harmonisiert werden (neuer Abs. 4 in Art. 3 der EU-Funkanlagen-richtlinie). Die Geräte sollen über den einheitlichen USB-Typ-C-Anschluss (EN IEC 62680-1 Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-CTM-Kabel und -Steckverbinder) aufgeladen werden können (neuer Anhang Ia Teil I). Ferner soll sichergestellt werden, dass die Geräte, wenn sie über eine Schnellladefunktion verfügen, mindestens dasselbe Ladeprotokoll nutzen. Als zu unterstützendes Ladeprotokoll wird das USB Power Delivery (USB PD) Ladeprotokoll genannt. Die Idee hinter dieser Regelung ist, dass andernfalls, d.h. ohne eine solche Regelung, Hersteller beim Einsatz anderer als der herstellereigenen Ladegeräte die Effizienz dieser Ladegeräte blockieren oder einschränken könnten.
- Gleichzeitig stellt der Vorschlag fest, dass in der Zukunft weitere Harmonisierungen nötig sein werden. Aus diesem Grund sollen solche schon jetzt durch eine entsprechende Regelung auf Basis der technologischen Weiterentwicklungen vorbe-reitet bzw. ermöglicht werden (die Regelung soll in neuem Art. 3 Abs. 4 der EU-Funkanlagenrichtlinie erfolgen). Vor allem eine Harmonisierung von etwaigen nicht-kabelgebundenen Ladesystemen erzielt werden. Dem Vorschlag zufolge stellen kabellose Ladetechnologien nach dem aktuellen Stand der Technik aufgrund deutlich geringerer Leistungsfähigkeit gegenüber kabelgebundenen Ladetechnologien noch keine nennenswerte Alternative dar. Sobald jedoch die kabellose Ladetechnologie in der Lage ist, der kabelgebundenen Ladetechnologie Konkurrenz zu machen, bedarf es auch in diesem Bereich einer Harmonisierung. Eine solche dient dazu, die Ziele des Vorschlags auch in der Zukunft zu erreichen.
- Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass Endnutzer beim Kauf eines neuen Mobiltelefons oder einer ähnlichen Funkanlage nicht gezwungen sind, ein neues Ladegerät zu erwerben. Der Wirtschaftsakteur, der den Endnutzern eine Funkanlage zusammen mit einem Ladegerät liefert, wird damit dergestalt zur Entbündelung verpflichtet, dass er allen Endnutzern die Lieferung derselben Funkanlage auch ohne Ladegerät anbieten muss (Reglung soll im neuem Artikel 3a der EU-Funkanlagenrichtlinie erfolgen).
- Zudem sollen die Endnutzer beim Kauf eines Mobiltelefons oder einer ähnlichen Funkanlage die erforderlichen Informationen über die Ladeleistungseigenschaften dieses Geräts und des mit ihm zu verwendenden Ladegerätes erhalten (Regelung in Art. 10 Abs. 8 der EU-Funkanlagenrichtlinie). Die Informationen sind auf der Verpackung, oder, falls keine Verpackung vorhanden ist, auf dem Etikett, das der Funkanlage beigefügt ist, gut sichtbar anzubringen. Die genannten Informationen werden aller Voraussicht nach in den jeweiligen Landessprachen der Mitgliedstaaten, in denen die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden, abzufassen sein.
Den betreffenden Anforderungen soll keine rückwirkende Bedeutung zukommen, d.h. sie sollen nicht für solche Funkanlagen gelten, die vor dem Geltungsbeginn der geänderten Bestimmungen in der EU in Verkehr gebracht wurden. Nach Art. 2 des Vorschlags ist aktuell geplant, dass die neuen Vorgaben erst 24 Monate nach Annahme des Änderungsvorschlags in den EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten sollen, um den betroffenen Wirtschaftsakteuren genügend Zeit zur Anpassung zu geben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vergleichbare Vorgaben für einheitliche Ladegeräte auch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren für eine EU-Batterieverordnung diskutiert werden. Über die von der Funkanlagenrichtlinie betroffenen Geräte hinaus sollen über die Batterieverordnung auch Ladeschnittstellen in weiteren Bereichen, insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität, harmonisiert werden. Hierbei sollte allerdings seitens des EU-Gesetzgebers dringend beachtet werden, die Erweiterung verschiedener Rechtsakte auf den kompletten Lebenszyklus der erfassten Produkte so auszugestalten, dass die Regelungen weiterhin auch systematisch zusammenpassen und in sich stimmig sind. Dies ist bei einer gerätebezogenen Regelung in Bereich der reinen Batterieregulierung erkennbar nicht mehr der Fall.
Die Vorschläge zur Änderung der Richtlinie und zur Änderung der zugehörigen Anhänge sind hier abrufbar: Richtlinie und Anhänge.
Zur Vertiefung: Schucht, BePr 2017, 474 ff.; ders., PHi 2015, 170 ff.
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