Über die Kernpunkte der Änderung haben wir im Detail bereits im Beitrag „Verbot leichter Kunststofftragetaschen geplant – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ vom 19.08.2020 berichtet.
Die nun beschlossene Gesetzesfassung enthält materiell-rechtlich keine Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung. Dem bisherigen § 5 VerpackG wird damit ein neuer Absatz 2 mit folgendem Inhalt beigefügt:
„Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG (…) erfüllen.“
Lediglich der Ablauf der Übergangsfrist wurde von den im Entwurf vorgesehenen sechs Monaten ab dem Tag der Verkündung verbindlich auf den 01.01.2022 festgelegt. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen nun gut ein Jahr Zeit, um Restbestände aufzubrauchen und Alternativen einzuführen.
Die Dokumentation zu den Beschlüssen ist abrufbar unter: Bundestag stimmt für Verbot leichter Plastiktüten
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