Schon bislang war es Unternehmen möglich, sich mit der SCIP-Datenbank auf Basis eines Prototyps vertraut zu machen und „Probemeldungen“ einzugeben. Diese werden jedoch zum 05.01.2021 wieder gelöscht und führen nicht zur Erfüllung der Meldepflicht . Mit der Freischaltung der SCIP-Datenbank in der letzten Oktoberwoche stehen meldepflichtige Unternehmen nunmehr rund zwei Monate zur Verfügung, um die notwendigen Meldungen bis zum 05.01.2021 abzugeben.
Im Rahmen der Ankündigung des Startes der SCIP-Datenbank betont die ECHA nochmals, dass derzeit nicht von einer Verschiebung der Meldefrist ausgegangen werden kann.
Auch wenn die Details der Umsetzung der Meldepflicht in Deutschland derzeit noch nicht absehbar sind (vgl. hierzu bereits: Meldepflicht für SVHCs in deutsches Recht umgesetzt), sind durchgreifende Abweichungen von den Vorgaben der ECHA nicht zu erwarten. Trotz des Umstandes, dass die Rechtsverordnung nach § 16f Abs. 2 ChemG zur Konkretisierung der Meldepflicht noch aussteht, kann und sollte mit den Vorbereitungen der SCIP-Meldungen möglichst bald begonnen bzw. kontinuierlich fortgefahren werden, um die rechtzeitige Meldung sicherstellen zu können.
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