Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/19373) war zunächst noch vorgesehen (wir haben berichtet: „Umsetzung der SCIP-Datenbank in Deutschland konkretisiert sich“), die entsprechende Verpflichtung in einem neuen § 62a KrWG umzusetzen. Dem Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung im ChemG war die Bundesregierung noch entgegen getreten. Auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BT-Drs. 19/22612) kam es nun jedoch zu einer Kehrtwende.
Die Verpflichtung wird nun doch durch einen neu geschaffenen § 16f ChemG bewirkt; eine Verankerung im KrWG ist nicht länger vorgesehen. Für eine Umsetzung im ChemG spräche nach Auffassung des Ausschusses die Zweckmäßigkeit und die Praktikabilität in Bezug auf den Vollzug durch die zuständigen Behörden.
Darüber hinaus wurden auch inhaltliche Anpassungen vorgenommen, die auf ersten Blick zu erheblichen Erleichterungen zu führen scheinen:
Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch vorsah, dass der Verpflichtete „die Informationen nach Artikel 33 Absatz 1 [REACH] in die Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (…) einzustellen“ hat, sieht die nun beschlossene Formulierung im Einklang mit dem Wortlaut des Artikel 9 Abs. 1 lit. i) der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851 nur noch vor, dass der Verpflichtete „die Informationen nach Artikel 33 Absatz 1 [REACH] der Europäischen Chemikalienagentur (…) zur Verfügung zu stellen“ hat.
Scheinbar ist der Gesetzgeber damit der Forderung der Industrie gefolgt, die Verwendung der SCIP-Datenbank nicht gesetzlich festzuschreiben. Daraus wird aber nicht der Schluss gezogen werden können, dass künftig auch eine unstrukturierte, formatunabhängige Übermittlung der Informationen an die ECHA ausreichend sein wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Bundesregierung im Rahmen der nach §16f Abs. 2 ChemG zu erlassenden Rechtverordnung die Verpflichtung zur direkten Eingabe in die SCIP-Datenbank statuieren wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen in die SCIP-Datenbank ab dem 05.01.2021 in Deutschland gelten wird. Die Detailregelungen in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung werden dabei voraussichtlich nicht von den Vorgaben der ECHA abweichen. Daher sollten Unternehmen die verbleiende Zeit nutzen, um die nötigen Vorbereitungen zu treffen (vgl. hierzu „SCIP-Datenbank – Erleichterungen für Händler und Assembler“ und „Umsetzung der SCIP-Datenbank in Deutschland konkretisiert sich„). Zwar sind konkrete Sanktionsbestimmungen für den Verstoß gegen die Meldepflicht bislang nicht vorgesehen. Es steht aber zu erwarten, dass diese Lücke ebenfalls noch geschlossen wird.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger