Wie bereits in unserem Beitrag „Umsetzung der SCIP-Datenbank in Deutschland konkretisiert sich“ berichtet, wird die Meldepflicht in die SCIP-Datenbank ab dem 5. Januar 2021 gelten und alle Lieferanten eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nr. 33 REACH werden sodann verpflichtet sein, Informationen zu SVHCs in den von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen in die SCIP-Datenbank zu melden. Neben den reinen Informationen zu SVHCs sind umfassende, teilweise weit über Artikel 33 Abs. 1 REACH hinausgehende Daten in die Datenbank einzutragen. Während dies für den tatsächlichen Hersteller eines Erzeugnisses lediglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellt, stehen Händler und Wirtschaftsakteuer, die aus zugekauften Erzeugnissen einen komplexen Gegenstand herstellen (sog. Assembler), vor der kaum überwindbaren Hürde, dass sie vielfach nicht über die benötigten Informationen verfügen.
Diesem Umstand trägt die ECHA nun im neu veröffentlichten Dokument Tools to refer to SCIP data already submitted to ECHA Rechnung. Insbesondere für Händler wird es die Möglichkeit einer sog. „Simplified SCIP Notification“ (SSN) geben, wohingegen Assembler von der Möglichkeit des sog. „Referencing“ profitieren können sollen.
Simplified SCIP Notification (SSN)
Im Rahmen der SSN ist es nicht mehr notwendig, ein eigenes, vollständiges SCIP-Dossier einzureichen, sondern es genügt, eine bereits bestehende SCIP-Notifizierung eines Vorlieferanten für die eigene Meldung zu nutzen. Konkret soll dies so ablaufen, dass ein Händler im ECHA Submission Portal die erzeugnisindividuelle SCIP-Nummer seines Vorlieferanten unter dem Reiter „Simplified SCIP Notification“ eingibt, ohne ein eigenes Dossier zu erstellen.
Die Inanspruchnahme der Erleichterung setzt dabei zweierlei voraus:
- Der Händler muss die SCIP-Nummer des Vorlieferanten kennen. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zurverfügungstellung dieser SCIP-Nummer gibt, ist der Händler im Ausgangspunkt darauf angewiesen, dass ihm sein Vorlieferant diese freiwillig mitteilt; nach Vorstellung der ECHA ggf. im Rahmen der so oder so zur Verfügung zu stellenden Informationen nach Artikel 33 Abs. 1 REACH. Allerdings erkennt auch die ECHA, dass es ggf. ratsam ist, über die Zurverfügungstellung der SCIP-Nummer einerseits und deren Nutzung andererseits vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
- Eine SSN ist nur dann zulässig, wenn das vom Vorlieferanten bezogene Erzeugnis sowohl hinsichtlich seiner chemischen Zusammensetzung als auch hinsichtlich seiner Form, Oberfläche und Gestalt mit dem vom Händler schließlich in Verkehr gebrachten Erzeugnis identisch ist.
Eine weitere Erleichterung in dieser Hinsicht soll dergestalt bestehen, dass SSNs nicht nur einzeln, sondern auch gesammelt für eine Vielzahl von Erzeugnissen durch Upload entsprechender Excel-Listen vorgenommen werden können. Darüber hinaus wirken Dossieraktualisierungen des Vorlieferanten unmittelbar und automatisch auch für denjenigen, der eine SSN vorgenommen hat.
Zu beachten ist, dass derjenige, der eine SSN vornimmt, dennoch selbst vollumfänglich für die Richtigkeit der Meldung des Vorlieferanten verantwortlich ist, da er selbst trotz SSN weiterhin die Pflicht zu einer eigenen, korrekten Meldung in die SCIP-Datenbank hat. Daher sollte auch im Lichte dieses Aspekts eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Akteuren die Details und insbesondere auch Haftungsfragen regeln.
Referencing
Die von der ECHA als „Referencing“ bezeichnete Erleichterung greift ausschließlich im Hinblick auf sog. komplexe Gegenstände (=Gegenstände, die aus mindestens zwei (Einzel-)Erzeugnissen zusammengesetzt sind) und damit im Grunde ausschließlich für sog. Assembler, also Unternehmen, die derartige komplexe Gegenstände aus Zulieferteilen herstellen.
Grundsätzlich muss ein Assembler ein vollständiges SCIP-Dossier sowohl für den von ihm hergestellten komplexen Gegenstand als auch für jedes in dem komplexen Gegenstand enthaltene (Einzel-) Erzeugnis erstellen, da die Dossiers der (Einzel-)Erzeugnisse im Dossier des komplexen Gegenstandes in Bezug zu nehmen sind. Genau an dieser Stelle erkennt die ECHA nun an, dass die Mehrfacherstellung der Dossiers für die jeweiligen (Einzel-)Erzeugnisse unnötiger Verwaltungsaufwand wäre und führt daher die Möglichkeit des „Referencing“ ein.
Demnach muss ein Assembler zwar weiterhin, anders als bei der SSN, ein eigenes Dossier für den von ihm hergestellten komplexen Gegenstand erstellen, kann jedoch hinsichtlich der Daten zu den (Einzel-)Erzeugnissen über die erzeugnisindividuelle SCIP-Nummer des Vorlieferanten auf dessen SCIP-Dossier für das (Einzel-)Erzeugnis Bezug nehmen, sodass er sich die diesbezügliche Erstellung eines eigenen Dossiers spart. Auch hier wirken Dossieraktualisierungen des Vorlieferanten unmittelbar und automatisch auch für den Assembler, der ebenso wie bei der SSN weiterhin selbst umfassend für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich bleibt.
Voraussetzung ist erneut, dass dem Assembler die SCIP-Nummer für das Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird und dass das gelieferte Erzeugnis ohne Veränderung in den komplexen Gegenstand eingebaut wurde. Deshalb erscheint es auch hier angezeigt, den Informationsfluss und die Haftungsverteilung vertraglich zu regeln.
Fazit
Die von der ECHA vorgesehenen Vereinfachungen werden die SCIP-Meldungen von Händlern und Assemblern erheblich erleichtern. Ungeachtet dessen sollte die weiterhin komplexe und zeitaufwändige Vorbereitung und Durchführung der SCIP-Meldungen nicht unterschätzt werden. Denn trotz der nun bestehenden Erleichterungen werden auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen, je nach Sortimentsumfang, weiterhin einen nicht nur unerheblichen Aufwand mit sich bringen. Zudem kann erfahrungsgemäß nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Vorlieferanten ihrerseits in der Lage und Willens sind, rechtzeitig vollständige SCIP-Meldungen einzureichen und so die Grundlage für die Erleichterungen schaffen. Fehlt es daran, bleiben auch Händler und Assembler zur Einreichung eines eigenen, vollständigen Dossiers verpflichtet und haben die Daten für jedes Erzeugnis, welches einen SVHC über der Kontenrationsschwelle von 0,1 Masseprozent enthält, einzureichen.
Um von den Möglichkeiten der SSN und des „Referencing“ Gebrauch machen zu können, empfiehlt es sich, sehr zeitnah Kontakt zu den jeweiligen Vorlieferanten aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen und die notwendigen, ggf. vertraglichen Vorkehrungen zu treffen.
Haben Sie zu dieser News Fragen oder wollen Sie mit dem Autor über die News diskutieren? Kontaktieren Sie gerne: Michael Öttinger