Zwar wurde die IEC 63000 schon vor geraumer Zeit auf Basis der EN 50581:2012 erarbeitet (zunächst als IEC 63000:2016), um im Rahmen eines internationalen Standards die weltweit steigende Anzahl an RoHS-verwandten Rechtsvorschriften in zahlreichen Ländern aufzugreifen und eine einheitliche Bewertungsgrundlage zu schaffen. Im Rahmen der Konformitätsbewertung und insbesondere im Rahmen von Konformitätserklärungen war es gleichwohl weiterhin ratsam allein auf die EN 50581.2012 Bezug zu nehmen. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) wird bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen jener Richtlinie entsprechen. Erforderlich für die Konformitätsvermutung bei einer Prüfung auf Basis einer harmonisierten Norm ist daher die Veröffentlichung der Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Da bislang allein die Fundstelle der EN 50581:2012 durch eine Mitteilung der Kommission (2012/C 363/05 vom 23.11.2012, ABl. EU C 363, Seite 6) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht war, konnte auch nur die Prüfung nach dieser Norm die entsprechende Konformitätsvermutung begründen.
Durch die nunmehr erfolgte Veröffentlichung werden betroffene Hersteller in die Lage versetzt, ihre Prüfungen ab sofort auf die neue Norm umzustellen und auf die IEC 63000:2018 zu verweisen, ohne die Konformitätsvermutung zu gefährden. Für eine unmittelbar Umstellung von Prüfprozessen und Konformitätserklärungen besteht allerdings kein Anlass. Die Streichung der Bezugsnummer der EN 50581:2012 aus dem Amtsblatt wird nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/659 erst mit Wirkung zum 18.11.2021 bewirkt. Bis zu diesem Datum sollten Hersteller allerdings sicherstellen, dass die notwendigen Umstellungen vorgenommen sind.
Ungeachtet des originär beschränkten Anwendungsbereichs der IEC 63000:2018 gilt auch weiterhin, wie schon zur EN 50581:2012, dass die dort beschriebenen Prozesse und Prüfschritte als generelle Orientierung für Zwecke der Materialkonformität geeignet sind. So können die Vorgaben etwa auch für die Beurteilung stoffbezogener Anforderungen an Produkte nach anderen Regelwerken herangezogen werden, selbst wenn danach keine spezifischen Vorgaben für eine Konformitätsbewertung bestehen. Dies gilt etwa für Vorgaben nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) oder Verordnung (EU) 2019/1021 (POP).
Link zu Dokument: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/659
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