Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Umweltbewusstseins in der Bevölkerung hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, ressourcenineffiziente, leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und weniger als 50 Mikrometern zu verbieten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es das Ziel des Gesetzes, „die positive Entwicklung bei der Reduktion von leichten Kunststofftragetaschen aufgrund der „Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit dem Handelsverband Deutschland – e. V. (HDE) vom 26. April 2016 durch das gesetzliche Verbot konsequent fortzusetzen und eine weitere erhebliche Reduzierung von leichten Kunststofftragetaschen in Deutschland zu erreichen.“ Durch das Verbot soll insbesondere erreicht werden, dass auch diejenigen Letztvertreiber, die bisher nicht an der genannten Vereinbarung beteiligt sind, zukünftig keine leichten Kunststofftragetaschen mehr in Verkehr bringen dürfen. Das geplante neue Verbot dient gleichzeitig der konsequenten Umsetzung der Verpflichtung zur Erreichung einer dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen aus Artikel 4 Abs. 1a der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Hierfür wird der aktuelle § 5 VerpackG, der bisher lediglich Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe in Verpackungen enthält, um einen zusätzlichen Absatz ergänzt. Der Wortlaut des neu hinzukommenden Absatz 2 soll dabei wie folgt lauten:
„Letztvertreibern ist das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG (…) erfüllen.“
Zwar wird der Begriff der „Kunststofftragetasche“ im vorliegenden Entwurf nicht selbst definiert, jedoch stellt die Gesetzesbegründung klar, dass hierfür die Begrifflichkeiten aus Artikel 1 Nr. 1a bis Nr. 1c der Richtlinie 94/62/EG herangezogen werden sollen und damit auch bio-basierte und bio-abbaubare Kunststofftaschen von dem Verbot betroffen sein werden. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber selbst klarstellt, dass auf Grund der Verortung des Verbotes im VerpackG nur das Inverkehrbringen als Verpackung (sprich als Verpackungseinheit aus Ware und Verpackung, worunter nach aktuellem Verständnis sowohl des Gesetzgebers als auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister auch Tragetaschen fallen, die der Verbraucher erwirbt, um sie an der Kasse mit den Waren zu befüllen) und nicht als Ware verboten sein wird. Daher können leichte Kunststofftragetaschen als Ware weiterhin in Deutschland produziert und in Verkehr gebracht werden, solange dies nicht durch Letztvertreiber zur Befüllung mit Waren in der Verkaufsstelle geschieht.
Die Ausnahme aus Satz 2 betrifft sog. sehr leichte Kunststofftaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometer, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt (vgl. Artikel 3 Nr. 1d der Richtlinie 94/62/EG). Hierunter fallen ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere solche Tragetaschen, die zum Transport von unverpacktem Obst und Gemüse verwendet werden.
Verstöße gegen das Verbot zum Inverkehrbringen leichter Kunststofftragetaschen durch Letztvertreiber sollen Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden können.
Um den Letztvertreibern zu ermöglichen, bestehende Restbestände vor einem Inkrafttreten des Gesetzes noch abbauen zu können, soll das Gesetz erst sechs Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, was einer Übergangsfrist von sechs Monaten gleichkommt. Wann das Gesetz damit konkret in Kraft treten wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, wobei mit einem Inkrafttreten spätestens innerhalb eines Jahres zu rechnen sein dürfte.
Link zum Dokument: Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.01.2020 (BT-Drs. 19/16503)
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