Die Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe (sog. SVHCs) ist in Artikel 9 Abs. 1 lit. i) der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851 festgelegt (abrufbar unter: Richtlinie (EU) 2018/851). Demnach muss ein Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nr. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ab dem 05.01.2021 bestimmte Informationen im Sinne von Artikel 33 Abs. 1 REACH an eine zentrale Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden. Zwar ist nach wie vor heftig umstritten, ob die Informationsanforderungen nach dem von der ECHA entworfenen Prototypen der sog. SCIP-Datenbank (= Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products); Details zu den Informationsanforderungen und der Datenbank an sich sind abrufbar unter: ECHA – SCIP-Datenbank, ECHA – SCIP-Prototyp und ECHA – SCIP- Database Notifications – How to prepare and submit a SCIP notification dossier) rechtmäßig sind und sich im Rahmen der richtlinienrechtlichen Ermächtigung bewegen. Gleichwohl hat der deutsche Gesetzgeber nun einen konkreten Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht vorgelegt (abrufbar unter: BT-Drs. 19/19373).
Demnach soll die Umsetzung der SCIP-Meldepflicht in einem neu einzufügenden § 62a im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfolgen. Dem zwischenzeitlichen Vorschlag des Bundesrates, die Meldepflicht im Rahmen des Chemikaliengesetzes umzusetzen, wird eine klare Absage erteilt.
Regelungssystematisch wird im neu einzufügenden § 62a Abs. 1 KrWG lediglich die generelle Pflicht zur Meldung an die SCIP-Datenbank statuiert, ohne entsprechende Details zu Umfang und Inhalt der Meldung festzulegen. Detailregelungen hierzu sind nach dem Entwurf des § 62a Abs. 2 KrWG einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten. Die Rechtsverordnung soll inhaltlich die auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Meldung zur SCIP-Datenbank berücksichtigen.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf stellt die Bundesregierung klar, dass ein Abweichen von den auf Unionsebene für die Meldung in die SCIP-Datenbank festgelegten Informationsanforderungen nicht in Betracht kommt, da eine divergierende Umsetzung der Meldepflicht in verschiedenen Mitgliedstaaten die Intention des Unionsgesetzgebers untergraben würde.
Zwar wird die Frage des Umfangs der Informationsanforderungen auf Unionsebene aktuell noch intensiv diskutiert, jedoch gibt die Bundesregierung im Gesetzesentwurf bereits zu erkennen, dass sie mit der ECHA davon ausgeht, dass die Meldung von Informationen, die über Artikel 33 Abs. 1 REACH hinausgehen, insbesondere zu den betroffenen Produkten, der Meldepflicht immanent seien. Bereits jetzt zeichnet sich allerdings ab, dass die nationalen Umsetzungen Raum für gerichtliche Überprüfungen des Umfangs der Meldepflichten bieten werden. Letztverbindliche Klarheit wird daher wohl erst eine Entscheidung des EuGH im Rahmen eines entsprechenden Vorlageverfahrens bringen.
Abschließend bleibt einerseits anzumerken, dass für Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem aktuellen Gesetzesentwurf keine Sanktionen vorgesehen sind, andererseits aber mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Sanktionsbestimmungen entweder in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 62a Abs. 2 KrWG oder nachträglich in das KrWG selbst aufgenommen werden.
Betroffene Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um die nötigen Informationen für die Meldung zur SCIP-Datenbank, insbesondere nach Artikel 33 Abs. 1 REACH, entweder systematisch aufzubereiten, sofern sie bereits vorhanden sind, oder gar erst bei ihren Lieferanten einzuholen, um zum 05.01.2021 den neuen gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können. Ein Zuwarten bis zum Abschluss der Beratungen auf Unionsebene über den detailgenauen Umfang der Meldepflichten ist nicht zu empfehlen. Es ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Meldepflicht ab dem 05.01.2021 tatsächlich bestehen wird und auch die Informationsanforderungen (zunächst, ggf. bis zu einer gerichtlichen Entscheidung auf Unionsebene) wohl nicht signifikant von dem aktuellen Stand der von der ECHA veröffentlichten Leitlinien und Hilfestellungen abweichen werden.
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