Wenn diese Übergangsphase nicht nach Art. 132 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Withdrawal Agreement) verlängert wird, ist das EU-Recht ab dem 01.01.2021 im UK nicht mehr anwendbar. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission eine Vielzahl an sog. Readiness Notes überarbeitet (zentral abrufbar unter: European Commission – Getting ready for the end of the transition period) und veröffentlicht, welche elementare Hinweise im Hinblick auf den Ablauf der Übergangsphase enthalten.
Das zentrale und sehr weitrechende Dokument aus dem Bereich des Produktrechts ist dabei die am 13. März 2020 veröffentlichte Notice to stakeholders – Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the flied of industrial products. Dieses Dokument ist auf alle zentralen Regelungsbereiche des Produktrechts anwendbar, darunter unter anderem auf die folgenden Richtlinien:
- Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
- Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
- Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen
- Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte
Eine vollständige Übersicht des Anwendungsbereichs findet sich im Anhang des Dokuments.
Das Dokument enthält im Wesentlichen die folgenden Kernbotschaften:
- Nach Ablauf der Übergangsphase sind im UK ansässige Wirtschaftsakteure keine EU-Wirtschaftsakteure mehr. Dies hat insbesondere Auswirkungen für solche in der EU ansässige Unternehmen, die Waren von einem in der UK ansässigen Unternehmen beziehen. Während das in der EU ansässige Unternehmen in diesem Fall bislang lediglich als Vertreiber zu qualifizieren ist, wird dasselbe Unternehmen nach Ablauf der Übergangsphase als Importeur (Einführer) zu qualifizieren sein. Mit diesem Rollenwechsel werden in aller Regel gesteigerte Pflichten und Verantwortlichkeiten einhergehen, insbesondere was die Überprüfung der Konformität des Produkts mit geltenden Vorgaben und die Kennzeichnung des Produkts anbetrifft.
- Zudem werden im UK ansässige sog. Verantwortliche Personen nach Ablauf der Übergangsphase diesen Status nicht mehr innehaben können, sodass der Hersteller die Übertragung dieser Rolle auf eine in der EU ansässige Einheit rechtzeitig sicherstellen sollte.
- Darüber hinaus werden auch die in UK bestehenden sog. notifizierten Stellen (notified bodies) diese Stellung für Zwecke des EU-Rechts nach Ablauf der Übergangsphase verlieren. Da zahlreiche EU-Rechtsakte vorschreiben, dass die sachlich erfassten Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein gültiges Zertifikat von einer notifizierten Stelle vorliegt, ist auch in dieser Hinsicht ein Tätigwerden der betroffenen Wirtschaftsakteure geboten. Nach dem vorliegenden Dokument muss entweder ein neues Zertifikat bei einer notifizierten Stelle beantragt oder das von einer notifizierte Stellen in UK vor Ablauf der Übergangsfrist ausgestellte Zertifikat auf eine in der EU ansässige notifizierte Stelle übertragen werden. Im Übertragungsfalle müssen sowohl die EU-Konformitätserklärung als auch das Zertifikat an die neue Situation angepasst werden.
- Nach Art. 41 Abs. 1 des Withdrawal Agreements darf ein konkretes Produkt, welches vor Ablauf der Übergangsphase entweder in der EU oder in UK rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, auch nach der Übergangsphase weiterhin auf beiden Märkten angeboten werden und im Verkehr verbleiben. Zu beachten ist, dass dies nur das jeweils konkret in Verkehr gebrachte Produkt als solches und nicht eine komplette Produktserie oder einen kompletten Produkttypen betrifft. Jeder Wirtschaftsakteur, der sich auf diese Vorschrift berufen möchte, muss nach Ablauf der Übergangsphase beweisen, dass das konkrete Produkt tatsächlich vor Ablauf der Übergangsphase entweder in der EU oder in UK rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Der Rechtsbegriff „Inverkehrbringen“ umfasst in diesem Kontext nach Artikel 40 lit. b) des Withdrawal Agreement „die erstmalige Bereitstellung einer Ware auf dem Markt in der Union oder im Vereinigten Königreich“.
- Das vorliegende Dokument stellt ausdrücklich klar, dass ein Inverkehrbringen in diesem Sinne bereits dann vorliegt, wenn zwischen zwei Wirtschaftsakteuren ein Kaufvertrag über ein bereits fertiggestelltes, konkretes Produkt abgeschlossen wird. Eine physische Übergabe des Produktes ist für das Inverkehrbringen ausdrücklich nicht erforderlich. Danach wird beispielsweise ein Produkt, welches zwar erst im Januar 2021 tatsächlich übergeben wird, aber bereits im Dezember 2020 fertiggestellt und Gegenstand eines Kaufvertrages war, noch vor Ablauf der Übergangsphase in Verkehr gebracht werden. Zu beachten ist, dass diese spezifische Auslegung auf die Definition des Begriffs der „Abgabe einer Ware“ in Artikel 40 lit. c) des Withdrawal Agreements zurückgeht. Abgesehen davon bleibt es im Produktrecht bei der herrschenden Meinung, dass ein Inverkehrbringen erst dann vorliegt, wenn tatsächlich eine physische Übergabe der Ware im Sinne eines Besitzwechsels stattgefunden hat.
Eine Sonderrolle wird Nordirland nach dem Protocol on Ireland/Northern Ireland einnehmen. Zusammengefasst werden zwar zahlreiche EU-Rechtsakte in Nordirland anwendbar bleiben, sodass sich die Rollen der beteiligten Wirtschaftsakteure im Grundsatz nicht verändern werden. Aber notifizierte Stellen aus Nordirland werden nach Ablauf der Übergangsphase keine Zertifikate mehr mit Wirkung auch für den Rest der EU ausstellen können und von einer nordirischen notifizierten Stelle zertifizierte Produkte müssen mit dem Zusatz „UK(NI)“ neben dem CE-Kennzeichen versehen werden, um die Einhaltung dieser Regelung nachvollziehbar zu machen.
Damit kann festgehalten werden, dass alle Wirtschaftsakteure mit Lieferkettenbezügen zu UK diese Lieferketten und ihre eigene Stellung in der Lieferkette zeitnah überprüfen sollten. Nur so kann sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Übergangsphase zum 01.01.2021 unliebsame Überraschungen vermieden werden. Derzeit bleibt noch genügend Zeit, sich auf die (wohl) anstehenden Veränderungen einzustellen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
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