Bis zu diesem Datum sind die in der EU geltenden rechtlichen Regelungen und Freiheiten weiterhin uneingeschränkt auch im UK anwendbar. Nach diesem Datum wird das UK im Verhältnis zur EU jedoch nach den bisherigen Plänen in weiten Bereichen wie ein Drittstaat zu behandeln sein.
Dies gilt selbstverständlich auch im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO) und die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC).
Damit sich Unternehmen bestmöglich auf die neue Situation vorbereiten und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bereits seit Längerem umfangreiche Informationen auf ihrer Website bereitgestellt. Diese Informationen wurden nun umfassend überarbeitet und erweitert. Ausgehend von einer Startseite (ECHA – How will the UK withdrawal affect you?) ist eine Vielzahl an Informationen (Erläuterungen, FAQs) zu allen vorstehend genannten Rechtsakten abrufbar. Dabei wird jeweils sowohl die Perspektive eines EU/EEA-Akteurs, als auch eines UK-Akteurs betrachtet, um ein umfassendes Bild über die anstehenden Veränderungen zu vermitteln.
Dringender Handlungsbedarf besteht jedenfalls für Unternehmen, die Stoffe als solche oder in Gemischen von Lieferanten mit Sitz in UK beziehen und bislang als nachgeschaltete Anwender von Registrierungs- und Zulassungspflichten nicht unmittelbar betroffen waren. Nach Ablauf der Übergangsphase werden diese Unternehmen ergänzende Pflichten treffen, die nur mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf erfüllt werden können. Dies betrifft im Hinblick auf REACH insbesondere die folgenden Fälle:
- Ein in der EU-27 ansässiges Unternehmen bezieht Stoffe von einem im UK ansässigen Hersteller. Bisher handelte es sich um einen Vorgang innerhalb der EU, sodass zwar der UK-Hersteller nach REACH registriert sein musste, das in der EU-27 ansässige Unternehmen aber nicht als Importeur qualifizierte und damit nicht registrierungspflichtig war. Wenn der UK-Hersteller nach Ablauf der Übergangsphase seine Produktion jedoch nicht in die EU-27 verlagert und in der EU-27 auch keinen Alleinvertreter bestellt, wird das in der EU-27 ansässige Unternehmen in dieser Konstellation zum registrierungspflichtigen Importeur.
- In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es aktuell für 712 Stoffe (Excel-Liste der Stoffe abrufbar unter: ECHA – List of substances only registred by UK companies) Registrierungen ausschließlich durch UK-Hersteller oder Importeure gibt, sodass für diese Stoffe, zum Erhalt der weiteren Verkehrsfähigkeit in der EU nach Ablauf der Übergangsphase, aus Sicht eines in der EU-27 ansässigen Importeurs dieser Stoffe auf jeden Fall Handlungsbedarf besteht.
- Hinsichtlich gemeinsamer Registrierungen, für die ein UK-Hersteller oder Importeur als federführender Registrant agiert, ist sicherzustellen, dass die Rolle des federführenden Registranten vor dem Ablauf der Übergangsphase auf einen EU-27 Registranten oder Alleinvertreter überführt wird, da andernfalls mit dem Wegfall der Registrierung des federführenden UK-Registranten die komplette Registrierung für alle Co-Registranten zu entfallen droht.
- Ähnlich verhält es sich in der Lieferkette mit einem nach REACH zulassungspflichtigen Stoff. Wenn bisher ein UK-Hersteller eine entsprechende Zulassung hatte, kann er entweder die Herstellung inklusive der Zulassung in die EU-27 verlagern oder einen Alleinvertreter in der EU-27 bestellen. Andernfalls entfällt die Zulassung und ein in der EU-27 ansässiger Kunde des UK-Herstellers, welcher bisher als nachgeschalteter Anwender zu qualifizieren war und von der Zulassung der UK-Herstellers profitieren konnte, wird nach Ablauf der Übergangsphase zum Importeur und muss damit ggf. selbst eine Zulassung beantragen.
Um auf die anstehenden Veränderungen nach Ablauf der Übergangsphase vorbereitet zu sein, sollte die verbleibende Zeit genutzt werden, um die erforderlichen Vorkehrungen mit allen relevanten Akteuren der Lieferkette abzustimmen und umzusetzen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Produkte auch ab dem 1. Januar 2021 noch verkehrsfähig sind und reibungsfrei hergestellt, importiert und in Verkehr gebracht werden dürfen.
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