Am 03.04.2020 hat die Kommission mit dem Beschluss (EU) 2020/491 (Link zum Dokument: Beschluss (EU) 2020/491) entschieden, Gegenstände, die zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise benötigt werden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme soll dem Gesundheitswesen im Kampf gegen die Pandemie eine gewisse finanzielle Erleichterung bringen. Die Befreiungen sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Zunächst müssen die Gegenstände für folgende Zwecke vorgesehen sein: Sie müssen von staatlichen Organisationen kostenlos an Personen verteilt werden, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind. Alternativ müssen die Gegenstände – im Fall ihrer mehrfachen Verwendung – diesem Personenkreis zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Ferner muss der vorgesehene Zweck insbesondere bei nachträglichen Veränderungen, etwa bei einem Verleih, einer Vermietung, oder Veräußerung an eine entsprechend privilegierte Organisation beibehalten werden.
- Schließlich müssen die Gegenstände von oder zumindest im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von anderen von den zuständigen nationalen Behörden anerkannten Stellen in die EU eingeführt werden.
Bemerkenswert ist, dass diese finanziellen Erleichterungen rückwirkend (!) bereits ab dem 30.01.2020 und bis zum 31.07.2020 gelten sollen.
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