Ausgehend von dem Befund der ECHA, dass der primär limitierende Faktor die Verfügbarkeit von bioziden Wirkstoffen für die Herstellung der Desinfektionsmittel ist, sollen für die Wirkstoffe Isopropanol (EC: 200-661-7; CAS: 67-63-0), 1-propanol (EC: 200-746-9; CAS: 71-23-8) und Ethanol (EC: 200-578-6; CAS: 64-17-5) zeitnah konkrete Maßnahmen zur schnelleren Verfügbarkeit getroffen werden. Dies hat die ECHA in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung angekündigt. Welche konkreten Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen werden soll demnach in Kürze bekanntgegeben werden. Abweichungen von den regulatorischen Anforderungen für die genannten Wirkstoffe bzw. das Inverkehrbringen und die Verwendung von entsprechenden Biozidprodukten dürften zu erwarten sein.
Auch in anderem Zusammenhang wurden stoffrechtliche Vorgaben bereits modifiziert. Schon jetzt sind bestimmte Fristen im Registrierungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verlängert und flexibilisiert. So sind Fristen für die Nachreichung von Informationen im Registrierungsverfahren nach Art. 20 REACH, welche zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. Mai 2020 enden, automatisch um zwei Monate verlängert. Gleiches gilt für Fristen im Rahmen ergänzender Informationsanforderungen bei Vertraulichkeitsanträgen nach Artikel 10 a) xi) REACH. Darüber hinaus sind Fristen zur Stellungnahme durch Registranten zu Entscheidungsentwürfen der ECHA im Dossierevaluierungsverfahren nach Art. 40ff. REACH automatisch um 30 Tage verlängert. Betroffene Registranten werden über die Fristverlängerung direkt von der ECHA über die IT-Tools der ECHA, wohl insbesondere über REACH-IT, informiert.
Link zum Dokument: Pressemeldung der ECHA
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